Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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Gesundheitsversorgung, insbesondere die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) Nr. 883/200433 und die Verordnung (EG) Nr. 987/200934 legen gemeinsame Regeln zum Schutz der Sozialversicherungsansprüche von Personen fest und umfassen sowohl Notfallbehandlungen im Ausland als auch geplante Behandlungen mit Vorabgenehmigung. Sie stellen sicher, dass EU-Bürgerinnen und Bürger auch bei Aufenthalten in einem anderen EU-Mitgliedstaat Zugang zu notwendigen Gesundheitsleistungen haben und regeln die Rückerstattung der Gesundheitskosten.
Die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung35, die in den EU- und EWR-Mitgliedstaaten gilt, präzisiert diesen Rechtsrahmen. Die Richtlinie vereinfacht die Möglichkeiten von Patientinnen und Patienten, sich im einem anderen EU-Staat medizinisch behandeln zu lassen und zielt darauf ab, die Patientenrechte im Kontext der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu präzisieren und Rechtssicherheit zu schaffen. Dies betrifft insbesondere die Kostenrückerstattung und die Verfügbarkeit von Informationen für Patientinnen und Patienten. Gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 2011/24/EU haben Patientinnen und Patienten das Recht, sich in einem anderen Land der EU oder des EWR behandeln zu lassen (darunter auch der Bezug von Arzneimitteln und Medizinprodukten) und die Kosten bis zur Höhe der im Heimatland erstattungsfähigen Kosten zurückzuerhalten, sofern die Leistung im inländischen Leistungskatalog aufgeführt ist (Art. 7). Die Rückerstattung erfolgt höchstens bis zu den tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten.
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2011/24/EU profitieren Patientinnen und Patienten, die in der EU oder im EWR versichert sind und sich in einem anderen EU- oder EWR-Staat behandeln lassen, von einem dualen und komplementären System der Kostenerstattung für grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen. In der Praxis bedeutet dies, dass jeweils geprüft wird, ob eine versicherte Person für eine konkrete Behandlung nach dem System der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anspruch auf Leistungen hat. Falls gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der
33 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1149, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.
34 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/492, ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13.
35 Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU, ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8.