Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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Verordnung (EG) Nr. 987/2009 keine Kostendeckung vorgesehen ist, wird ein Anspruch auf Kostendeckung gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 2011/24/EU geprüft. Die Zuständigkeit für die soziale Sicherheit bleibt dabei bei den einzelnen Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene festlegen, welche Leistungen und in welchem Umfang diese Leistungen erstattet werden.
Die vorliegende KVG-Änderung will lediglich den privaten Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR von Personen ermöglichen, die in der Schweiz der OKP unterstehen. In der EU und im EWR wird der vergütungsberechtigte Bezug von Mitteln und Gegenständen in anderen EU/EWR-Ländern durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 und die Richtlinie 2011/24/EU ermöglicht. Die vorliegende KVG-Änderung ist jedoch nicht mit diesen in der EU resp. im EWR geltenden Regelungen vergleichbar. Erstens wird mit der vorliegenden KVG-Änderung kein reziprokes System etabliert, d.h. Patientinnen und Patienten, die in der EU oder im EWR versichert sind, werden durch die KVG-Anpassung nicht berechtigt, Mittel und Gegenstände in der Schweiz zu beziehen resp. die Kosten für einen Bezug in der Schweiz in ihrem Heimatland abzurechnen. Zweitens sind die geltenden gesetzlichen Grundlagen in der EU resp. im EWR viel umfassender als die vorliegende KVG-Änderung, denn sie umfassen nicht nur den Bezug von Mitteln und Gegenständen, sondern decken allgemein die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ab.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die vorgeschlagene Neuregelung sieht eine Änderung von Artikel 34 KVG vor, indem dort in Absatz 2 des Artikels ein neuer Buchstabe c eingefügt werden soll. Dieser schafft die Grundlage, dass der Bundesrat das Territorialitätsprinzip bei Mitteln und Gegenständen lockern kann.
Die Ausdehnung soll auf den EWR beschränkt werden, weil weitergehend keine harmonisierte Regelung der Medizinprodukte und FSMP besteht, wie sie die Schweiz in Bezug auf die EU kennt. In Bezug auf andere Länder wäre der in der Schweiz und im EWR geltende Standard nicht sichergestellt. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31. Januar 2020 ist das EU-Medizinprodukterecht im Vereinigten Königreich grundsätzlich nicht mehr direkt anwendbar. Deshalb soll die vorgeschlagene Neuregelung auf das Vereinigte Königreich nicht anwendbar sein. Dies soll auch in Bezug auf Nordirland als Teil des Vereinigten Königreichs gelten, ungeachtet dass in Nordirland das EU-Medizinprodukterecht nach wie vor anwendbar ist.
Das Pflegematerial, das aufgrund der Änderung des KVG vom 18. Dezember 202036 (Art. 25a und 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG) am 1. Oktober 2021 in die MiGeL aufgenommen wurde, ist ebenfalls betroffen, sofern der Kauf der Mittel und Gegenstände
36 BBl 2020 9945