Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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durch die versicherte Person im Pflegeheim oder gegebenenfalls mit Hilfe von nichtberuflich beteiligten Personen und nicht durch das Pflegepersonal, die Spitex-Organisationen oder die Pflegeheime erfolgt.
Die Umsetzung der KVG-Änderung erfolgt durch den Bundesrat und das EDI auf Verordnungsebene. Diesbezüglich wird der Bund die Möglichkeit haben, die Aufhebung des Territorialitätsprinzips nur auf bestimmte Mittel und Gegenstände anzuwenden, nämlich auf Mittel und Gegenstände, die dazu geeignet sind, dass Versicherte sie im EWR beziehen. Bei einem Erwerb der Mittel und Gegenstände im EWR können nämlich weder persönliche Anpassungen noch Anwendungsinstruktionen durch den Leistungserbringer sichergestellt werden. Jedoch gibt es Produkte, die ohne grössere Risiken betreffend Qualität und richtigen Einsatz im EWR beziehbar sind. Die Neuregelung soll solche geeignete Produkte erfassen (vgl. Ziff. 3.3.3). Damit lässt sich die Liste der im EWR zulasten der OKP beziehbaren Produkte rasch den schnellen Entwicklungen der Technik und des Marktes anpassen. Auch bisher sah das Gesetz betreffend Mittel und Gegenstände lediglich die Grundzüge vor, das Nähere betreffend MiGeL hat der Gesetzgeber mittels Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG direkt ans EDI bzw. betreffend die Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip mittels Artikel 34 Absatz 2 KVG an den Bundesrat delegiert.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Möglichkeit, den Bezug von Mitteln und Gegenständen durch versicherte Personen im EWR zu ermöglichen, steht in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand, den die Umsetzung der Vorlage mit sich bringt.
3.3 Umsetzungsfragen
Die vorliegende Änderung des KVG bedarf der Anpassung von Artikel 33 ff. KVV. Zudem sind die Artikel 20 ff. KLV betreffend Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR anzupassen. Dabei möchte sich der Bundesrat und das EDI an den folgenden Eckwerten einer niederschwelligen Regulierungslösung orientieren:
• Das EDI entscheidet gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG i.V.m. Artikel 33 Buchstabe e KVV, welche Produkte im EWR bezogen werden können. Diese Positionen sind in der MiGeL entsprechend zu kennzeichnen. Änderungen erfolgen nach dem üblichen Verfahren auf Antrag zuhanden der EAMGK.
• Möglichst tiefe Hürden, damit ein Bezug der Produkte im EWR für alle Beteiligten möglichst attraktiv ist und auch tatsächlich genutzt wird.
• Analogie zu dem innerhalb der Schweiz geltenden Mechanismus.
• Flexibilität in der konkreten Ausgestaltung für die Versicherer.