Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

ren Anwendung und Abgabe wenig anspruchsvoll ist (insbesondere in Bezug auf Beratung, Anleitung, Feineinstellung und Justierung). Die andere Kategorie umfasst komplexe Mittel und Gegenstände, deren Gebrauch und Abgabe hohe Anforderungen stellen. Grundsätzlich sind nur die Produkte der ersten Kategorie von der Revision des neuen Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe c E-KVG betroffen. Denn bei der Bestimmung der betroffenen Mittel und Gegenstände sind gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG die WZW-Kriterien zu berücksichtigen. Deren Einhaltung könnte beim Bezug komplexer Mittel und Gegenstände, deren Gebrauch und Abgabe hohe Anforderungen stellen, regelmässig nicht gewährleistet werden. Es ist anhand der WZW-Kriterien zu beurteilen, ob eine Vergütung der im EWR bezogenen Produkte ermöglicht werden kann.

Für den Bezug im EWR eignen sich Produkte, die nicht individuell hergestellt werden und keine individuelle Anpassung durch eine Fachperson benötigen; nicht unverzüglich zur Verfügung stehen müssen; keine Notfalldienstleistungen, Ersatz oder sofortige Reparatur benötigen; keine Installation vor Ort und keine Wartung oder Reparatur benötigen, die nicht auch in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Insbesondere also MiGeL-Verbrauchsmaterialien (rund 50 % der gesamten MiGeL-Vergütungen) wie beispielsweise Inkontinenzmaterial, Verbandmaterial, Stomaartikel oder Blutzuckerteststreifen. Mittel und Gegenstände die von Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder von Pflegeheimen abgegeben werden, sind nicht von der Vorlage betroffen. Jedoch kann bei Personen, die in einem Pflegeheim wohnhaft sind und entsprechend der HVB Pflege zur Anwendung kommt, ein Bezug von Produkten durch sie selbst oder ihre Angehörigen im EWR möglich sein.

Im Rahmen der Umsetzung wäre die MiGeL beispielsweise dahingehend zu ändern, dass die MiGeL-Positionen bezeichnet werden, bei welchen Produkte im Ausland bezogen werden könnten. Darüber hinaus sollte ein neuer Tarifcode geschaffen werden, um im Ausland bezogene MiGeL-Produkte eindeutig identifizierbar zu machen und die Evaluation der Umsetzung zu erleichtern.

3.3.4 Anforderungen an die Abgabestellen und die von ihnen abgegebenen Mittel und Gegenstände

Die Schweiz hat ihre Anforderungen an Medizinprodukte und FSMP mit jenen der EU harmonisiert. Somit reicht die Anforderung, dass Abgabestelle und Produkt die Voraussetzungen der Sozialversicherung im EWR erfüllen. Dabei soll eine Selbstdeklaration der Abgabestelle einen genügenden Nachweis darstellen können. Analog zu den Abgabestellen in der Schweiz soll auch für die Abgabestellen im EWR die Voraussetzung des Abgabevertrags mit dem Versicherer gelten. Aktuell liegen diese Verträge in der Praxis zwar nicht immer vor, beziehungsweise werden formlos abgeschlossen, eine Vergütung via OKP erfolgt oftmals dennoch.

Bei den Anforderungen an die Abgabestellen und die Produkte wird an die ausländische Sozialversicherung bzw. an die internationale Leistungsaushilfe anzuknüpfen sein. Sind Abgabestelle und Produkt dort akzeptiert (bzw. wäre die Vergütung im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe geschuldet und handelt es sich um ein Produkt, für welches die OKP eine Leistungspflicht vorsieht), sind die Produkte auch in der