Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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Bereich der Tätigkeit fällt (siehe dazu insbesondere Art. 15-17 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Okt. 200738[LugÜ]). Falls die Voraussetzungen für einen Gerichtsstand in der Schweiz nicht erfüllt sind, müsste eine allfällige Klage vor ausländischen Gerichten erhoben werden, was mit Zusatzaufwand verbunden wäre.
Kauft ein Konsument mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ein Medizinprodukt im EWR, kommt gemäss Artikel 120 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198739 über das internationale Privatrecht (IPRG) Schweizer Recht zur Anwendung, wenn die Verkäuferschaft ihre Aktivitäten auf die Schweiz ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Aktivitäten fällt. Dies entspricht weitgehend auch der Regelung in der EU (siehe Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 593/200840). Beide Rechtsordnungen streben an, damit die Verbraucherseite zu schützen und ihr die Vorteile ihres heimischen Rechts zu gewähren. Sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommen grundsätzlich die Bestimmungen des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (abweichende Rechtswahl vorbehalten). Das im EWR geltende Recht bietet der Käuferschaft einen guten Rechtsschutz bzw. ist punktuell sogar vorteilhafter für die Käuferschaft. Mit den gleichlautenden Mo. 23.4316 RK-S und 23.4345 RK-N wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zur Modernisierung des Gewährleistungsrechts beim Kauf mit einer Angleichung an das EU/EWR-Recht zu unterbreiten.
Angesichts der vergleichbar guten Rechtsstellung beim Kauf im EWR dürfte es kaum erforderlich sein, einen besonderen Schutz der Schweizer Käuferinnen und Käufer vorzusehen. Diesen kann durchaus zugemutet werden, den Bezug im EWR in Eigenverantwortung zu tätigen. Die geltenden Bestimmungen betreffend Gerichtsstand und anwendbares Recht sehen für die Käuferschaft gewisse Vorteile vor. Unter Umständen muss die Klage im EWR erhoben werden und wird nach dem im EWR geltenden Recht beurteilt. Die Einführung der Möglichkeit des Bezugs von gewissen Mitteln und Gegenständen im EWR erscheint dennoch als vertretbar.
Falls die aktuell geltenden Rechte der Käuferin und des Käufers als unzureichend erachtet werden sollten, könnte die OKP-Vergütung auf Verordnungsstufe an zusätzliche Anforderungen geknüpft werden. Solche zusätzlichen Hürden sind aber möglichst zu vermeiden, damit der Bezug im EWR nicht unnötig erschwert wird. Bei der Umsetzung sind lediglich geeignete Produkte für den Bezug im EWR vorzusehen. Bei deren Bestimmung können auch Bedenken betreffend Patientenrechte berücksichtigt werden.
38 SR 0.275.12
39 SR 291
40 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I), ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.