Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

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3.3.6 Schutz der versicherten Person

Haftungsfragen

Die Rechte der Patientinnen und Patienten verstanden als Gewährleistungsrechte, Garantie und Produktehaftung entsprechen den üblicherweise beim Kauf im EWR geltenden Rechten des Käufers, wie dies auch heute schon bei solchen Käufen der Fall ist. Schweizer Käuferinnen und Käufer geniessen in der Schweiz und im EWR einen vergleichbar guten Schutz in Bezug auf Gewährleistungsrechte, Garantie und Produktehaftung. Der Schutz ist im EWR punktuell sogar höher.

Zufolge des grenzüberschreitenden Sachverhalts ist beim Bezug im EWR mit gewissen praktischen Unterschieden in der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten, Garantie und Produktehaftung, sowie zusätzlichen Kosten und logistischen Hürden zu rechnen (z.B. Zollveranlagungsprozess, Einfuhrabgaben und logistisch aufwändigere Rücksendung und Garantieleistungen).

Die Schweizer Käuferinnen und Käufer unterstehen beim Bezug im EWR grundsätzlich nicht dem Sozialversicherungssystem des EWR-Bezugsstaates und somit auch nicht der innerhalb des EWR beim grenzüberschreitenden Leistungsbezug geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/24/EU. Bei der Umsetzung der KVG-Änderung wird zu entscheiden sein, in welchem Ausmass die Vergütung an die Wahrung weiterer Patientenrechte zu knüpfen ist (inklusive der Patientenrechte wie sie auf EU-Ebene verbrieft sind und auch im EWR gelten, also insb. Informationspflicht, Qualität und Sicherheit der Gesundheitsleistung). Der Bundesrat kann sich dabei auch an dieser Richtlinie orientieren.

Da bei Produkten, die im EWR durch private Personen aus der Schweiz für den eigenen Gebrauch gekauft werden, die Pflicht, eine bevollmächtigte Person in der Schweiz zu mandatieren, für den ausländischen Hersteller des Produktes nicht gilt (vgl. Ziffer 1.2.6), ist kein Wirtschaftsakteur für Nichtkonformitäten, Sicherheits- und Haftungsfragen in der Schweiz belangbar (davon ausgenommen ist der Fernabsatz, vgl. Ziffer 3.3.5). Die betroffene Person müsste sich in solchen Fällen an den im EWR niedergelassenen Wirtschaftsakteur wenden (bzgl. Gerichtsstand und anwendbares Recht vgl. Ziffer 3.3.6).

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher geniessen beim Kauf im EWR einen guten rechtlichen Schutz. Sie können ihre Rechte unter bestimmten Voraussetzungen sowohl in der Schweiz als auch im EWR-Land der Verkäuferschaft durchsetzen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Verkäuferschaft ihre Tätigkeit in der Schweiz ausübt oder auf irgendeine Weise auf die Schweiz ausrichtet und der Vertrag in den