Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

hoch diese zu sein hat. Bei der Bezeichnung der betreffenden Mittel und Gegenstände achtet diesbezüglich das EDI darauf, dass sich diese dazu eignen, ausserhalb der Schweiz bezogen zu werden. Dabei ist zu beachten, dass die betreffenden Mittel und Gegenstände beispielsweise keine persönliche Beratung vor Ort erfordern. Die Kompetenz des Bundes umfasst sämtliche Aspekte, die zum Erlass der Umsetzung erforderlich sind, wie etwa die Bestimmung des HVB und die Voraussetzungen, welche Abgabestellen und Produkte des EWR erfüllen müssen, damit die OKP sie im Rahmen des Bezugs im EWR vergütet. Er kann auch Anforderungen an die Versicherer stellen, insbesondere zum Schutz der Versicherten (z.B. Informationspflicht des Versicherers, ob Abgabestelle und Produkt vergütungsfähig sind).

Betreffend Abgrenzung der neuen Regelung mit der internationalen Leistungsaushilfe (siehe Ziff. 1.2.5) ist festzuhalten, dass die internationale Leistungsaushilfe Vorrang hat. Es obliegt nicht der versicherten Person zu wählen, dass die Vergütung über die neue Regelung erfolgt, wenn die Voraussetzungen zur Vergütung über die internationale Leistungsaushilfe erfüllt sind.

5 Auswirkungen

Die Versicherten erhalten zusätzliche Optionen, wie sie ihre Versorgung mit Mitteln und Gegenständen abdecken wollen und welche Preise sie dabei bereit sind zu bezahlen. Das Plus an Optionen für die Versicherten bei gleichzeitig gleichen oder gar tieferen Kosten ist begrüssenswert.

Für die OKP könnte die Vorlage bei den betroffenen Mitteln und Gegenständen eine Kostensenkung zur Folge haben, solange der von der OKP zu vergütende Betrag unter dem HVB liegt, den die OKP beim Bezug in der Schweiz zu vergüten hätte. Zufolge der Zunahme der Konkurrenz kann eine Umsetzung der Vorlage dahingehend einen Preisdruck auf die betroffenen Produkte in der Schweiz erzeugen, dass die Hersteller und Abgabestellen den Preis in der Schweiz senken, um mit dem Angebot des EWR konkurrenzfähig zu bleiben. Soweit sich die Änderung in derartigen Kostenauswirkungen für die Versicherten und die OKP auswirkt, ist sie auch vom Standpunkt der Kostendämpfung aus zu begrüssen.

Negative Auswirkungen auf die Qualität der Produkte sind nicht zu erwarten, weil die Anforderungen an Medizinprodukte in der EU bzw. im EWR grundsätzlich äquivalent sind mit jenen in der Schweiz und die Regelung sich auf Produkte beziehen soll, bei denen auch kein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht. Der Bezug im EWR gewährleistet somit den bisherigen Qualitätsanspruch.

Die Auswirkungen der neuen Regelung können teilweise im Rahmen des dreijährlichen Monitorings der Kostenentwicklung der MiGeL evaluiert werden. Die allgemeine Tragweite der neuen Regelung kann im Anschluss an die Umsetzung insbesondere an der Entwicklung des Kostenvolumens der im Ausland bezogenen Produkte und an den hauptsächlich betroffenen Produktkategorien beobachtet und beurteilt werden.