Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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Patientenrechte im engeren Sinn
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Ausnahme vom Territorialitätsprinzip in der Schweiz nicht zu einer Schwächung der Patientenrechte führt. Eines der Mittel, um die Patientenrechte (Information, Transparenz, Planung) zu gewährleisten, ist die Einführung eines Informationssystems/einer Vorabinformation/eines Verwaltungsverfahrens
- dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen (z.B. das System des S2-Formulars). Durch ein solches System erhalten die Patientinnen und Patienten eine Erstattungsgarantie und den Zugang zu relevanten Informationen.
Die Ausnahme vom Territorialitätsprinzip soll eine Möglichkeit für Schweizer Patientinnen und Patienten sein und keine Verpflichtung. Patientinnen und Patienten sollen nicht gezwungen werden, sich im EWR medizinische Güter zu kaufen, auch nicht indirekt über besondere Versicherungsmodelle.
Anerkennung von Rezepten aus der Schweiz
Es ist fraglich, in welchen EWR-Mitgliedstaaten welche Mittel und Gegenstände zum Schutz der Gesundheit nur gegen Vorweisen eines Rezepts abgegeben werden. In der Schweiz gibt es keine verschreibungspflichtigen Medizinprodukte mehr. Die Verordnung vom 22. Juni 200641 betreffend die Liste der verschreibungspflichtigen Medizinprodukte wurde aufgehoben. Eine Rezeptpflicht besteht jedoch gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b KVG. Mittel und Gegenstände werden nur auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und in gewissen Fällen durch Anordnung einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors vergütet. Für alle Mittel und Gegenstände, die von den versicherten Personen bezogen werden können, liegt somit ein Rezept vor. Sollte ein Produkt im betreffenden EWR-Mitgliedsstaat rezeptpflichtig sein, so stellt sich die Frage, ob das Schweizer Rezept im Bezugsland anerkannt wird. Nur im Falle der Anerkennung des Schweizer Rezepts ist das Produkt auch für den Bezug im EWR geeignet.
4 Erläuterungen zum Artikel
Art. 34 Abs. 2 Bst. c
Der neue Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c E-KVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, vorsehen zu können, dass die OKP die Kosten von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b KVG, welche die Versicherten in einem Mitgliedstaat des EWR bezogen haben, übernimmt.
Unter der neuen Bestimmung kann der Bundesrat also das Territorialitätsprinzip für bestimmte Mittel und Gegenstände lockern. Die Bestimmung der betreffenden Mittel und Gegenstände und des anwendbaren HVB erfolgt gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG. Dabei sind gestützt auf dieselbe Bestimmung unter anderem die WZW-Kriterien Richtschnur, ob eine Vergütung vorgesehen werden kann und wie