Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Umsetzung der Vorlage hat personelle Auswirkungen auf den Bund. So wird sie beim BAG einen gewissen Aufwand zur Anpassung der im EWR zulasten der OKP beziehbaren Mittel und Gegenstände generieren. Gemeinsam mit den relevanten Stakeholdern ist zu evaluieren, welche Mittel und Gegenstände bezeichnet werden können, die sich für den Bezug im EWR eignen. Die Liste ist möglichst aktuell zu halten und auf allfällige Veränderungen der Produktelandschaft muss reagiert werden können. Die Höhe des personellen Mehraufwands wird denn auch davon abhängen, wie oft und wie detailliert der Bund die Liste der im EWR beziehbaren Produkte überprüft. Da der Bund jedoch ohnehin bereits die MiGeL erstellt und laufend aktualisiert, wird der Zusatzaufwand, der eine Bezeichnung der im EWR beziehbaren Produkte mit sich bringen könnte, in Grenzen gehalten. Insgesamt sollte die Umsetzung der Vorlage längerfristig nicht signifikant mehr Personalressourcen konsumieren, als dies für die erforderlichen Änderungen der MiGeL heute bereits der Fall ist. Ein allfälliger Mehrbedarf an personellen Ressourcen wird je nach Ausgang der parlamentarischen Beratung zu dieser Vorlage im Rahmen der Inkraftsetzung nochmals geprüft werden.
Darüber hinaus profitiert der Bund indirekt davon, wenn die Gesetzesänderung zu einer Dämpfung der Kosten in der OKP beiträgt, da damit auch der Bedarf im Bereich Prämienverbilligung entlastet wird.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Die Vorlage ist so konzipiert, dass die Kantone keinen zusätzlichen Aufwand haben. Insbesondere müssen sie keine zusätzlichen Leistungserbringer zulassen oder beaufsichtigen.
Die Versicherten erhalten mehr Optionen, um ihren Bedarf an Mitteln und Gegenständen abzudecken, da sie neu die gewünschten Produkte auch im EWR beziehen können, was beim Onlinebezug eine besonders namhafte Erweiterung der Bezugsoptionen bedeutet. Dies steht auch im Interesse von entlegenen Gebieten.
Grenznahe Gebiete könnten von der Möglichkeit zum Bezug im EWR ganz besonders betroffen sein, weil dort ein Gang über die nahe Grenze den Bezug im EWR zusätzlich attraktiver machen kann. Entsprechend könnte in diesen Gebieten der Preisdruck auf die Produkte in der Schweiz rascher und direkter entstehen.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Im Jahr 2021 beliefen sich die Kosten der MiGeL auf 626 Millionen Franken (siehe Bundesamt für Gesundheit: Monitoring der Mittel- und Gegenständeliste [MiGeL] 2016-