Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 45 Seiten

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GRIP und Vifor beantragen, die Versorgungsqualität als Ziel in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b aufzunehmen. Interpharma beantragt einen neuen Buchstaben c, wonach registrierte Patientinnen und Patienten über neue Therapieoptionen informiert werden sollen. Selbsthilfe Schweiz beantragt die Verankerung des Patienteneinbezugs in die Forschung sowie die Zugänglichmachung der Forschungsergebnisse.

ZH regt an, statt des Verbots jeglicher Rückschlüsse auf betroffene Patientinnen und Patienten sowie Institutionen in Artikel 15 Absatz 2 den Begriff der Anonymisierung im Sinne von Artikel 25 Humanforschungsverordnung (HFV) zu verwenden. Ziel sei es, dass alle Register – einschliesslich kantonaler Register – grundsätzlich die gleichen Rahmenbedingungen einhalten sollen.

4.16 Artikel 16 Übermittlung und Anonymisierung von Daten

Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin, pädiatrie schweiz, SRSK, SwissPedNet, Swiss-Reg-NMD und VKS begrüssen, dass grundsätzlich aggregierte Daten an andere Organisationen unter diesem Gesetz weitergegeben werden können. AllKids, H+, IG SK, kosek, LUKS, MGR, pädiatrie schweiz,

SAMW, SBST und unimedsuisse begrüssen die Datenübermittlung an finanzhilfeberechtigte Organisationen, da dies die Evaluation der Versorgungsstrukturen erleichtere.

Zu Artikel 16 Absatz 1 beantragen Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin, KiKR, pädiatrie

schweiz, SRSK, SwissPedNet und Swiss-Reg-NMD, die Einschränkung der Datenübermittlung auf finanzhilfeberechtigte Organisationen zu überprüfen, da diese im Hinblick auf Transparenz, Forschungsinteressen und Versorgungsplanung nicht hinreichend begründet sei. Zusätzlich empfehlen diese Akteure klarzustellen, dass aggregierte oder individualisierte Daten zu Patientinnen und Patienten bei Bedarf an die meldepflichtigen Institutionen zurückgespiegelt werden dürfen. Eine solche Rückübermittlung ist im Krebszielbild ausdrücklich vorgesehen und ist für die Qualitätssicherung, die Überprüfung und Aktualisierung (Validierung) der Meldedaten sowie die Weiterentwicklung klinischer Behandlungsstrategien von zentraler Bedeutung.

ZH merkt an, die Beschränkung auf aggregierte Daten sei angesichts kleiner Fallzahlen für die Forschung nicht förderlich. AR beantragt, die internationale Kompatibilität mit Orphanet sicherzustellen. Interpharma verlangt, die Anforderungen an Anonymisierung oder De-Identifikation zu klären.

Zu Artikel 16 Absatz 2 beantragen CH-PCD, Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin, KiKR, pädiatrie schweiz, SRSK und SwissPedNet, die Anonymisierungsfrist von 40 auf 80 Jahre zu verlängern, da langfristige Datensätze für seltene Krankheiten essenziell seien. SGPath schlägt 100 Jahre vor.

Demgegenüber beantragen AG, BE, FMCH, SG und VKS, die Frist zu reduzieren oder zu differenzieren, da sie zu Datenschutz- und Haftungsrisiken führe.

4.17 Artikel 17 Inhalt des Registers

FMCH befürwortet den Aufbau eines Registers als Instrument zur Verbesserung der Versorgung und zur Förderung der Forschung. FMCH betont, der Registerzweck müsse streng auf Versorgungsqualität, Forschung und Epidemiologie beschränkt bleiben. Eine weitergehende Nutzung der Daten zu administrativen, kommerziellen oder politischen Zwecken sei auszuschliessen. Das Register solle ausschliesslich dem medizinischen Nutzen und dem Patientenschutz dienen.

SGPath regt an, Krankheitsverlaufsdaten (analog zu einem Krebsregister) aufzunehmen und die Konnektivität mit dem elektronischen Patientendossier (EPD) sicherzustellen.

H+, IG SK, LUKS, SBST und unimedsuisse fordern, in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b die Diagnose mittels Orphakodierung zu erfassen, da die international von Orphanet festgelegte Liste die Grundlage der kosek und Referenzzentren bilde. Weiche die Liste des Bundesrats davon ab, drohe ein paralleles System. KiKR hält fest, dass für eine sinnvolle Registrierung mehr als die Diagnose nötig sei (Ergänzung von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b mit medizinischen Daten). FSRMM schlägt eine höhere Da-