Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 45 Seiten

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tendichte und die Verknüpfung mit bestehenden Registern wie Swiss-Reg-NMD und SRSK vor. Interpharma fordert die Aufnahme des Begriffes «Medikation» unter Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und ein System, das Daten in Echtzeit verfügbar macht und abruft. Ein langsames System wie bei KRG müsse unbedingt vermieden werden.

GRIP, Vifor und vips beantragen Anpassungen am Personenidentifikator und fordern anstelle der AHV-Nummer eine eindeutige Identifikationsnummer; Vifor verweist auf Datenschutzbedenken und die Abstimmung über die elektronische Identität (e-ID). Gemäss Interpharma sei die Nutzung der AHV-Nummer als einheitlicher Identifikator folgend dem Identifikatorenkonzept Personen zu begrüssen. Interpharma und Swiss HePa fordern eine Alinierung mit DigiSanté. Swiss HePa verlangt zudem, die internationale Vernetzung bei ultraseltenen Krebsarten wie bei einigen Krebsarten gesetzlich zu verankern.

ZG beantragt die Streichung des Begriffs «Widerspruch» in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c. pädiatrie schweiz und SRSK verweisen auf ihre Kommentare zu den Artikeln 4, 13 und 15 BSKG.

4.18 Artikel 18 Zur Datenbearbeitung berechtigte Stelle und Personen

GR fordert in Artikel 18 Buchstabe d den Zugriff der Aufsichtsstellen auf Personalien einzuschränken, da diese für die Aufsicht nicht erforderlich seien. FMCH verlangt ergänzend die verpflichtende Pseudonymisierung aller personenbezogenen Daten und die Beschränkung auf medizinisch und epidemiologisch relevante Daten. KiKR beantragt, registrierten Patientinnen und Patienten in Artikel 18 Buchstabe c auch Zugang zu ihren medizinischen Daten zu gewähren. ZG beantragt, den Begriff «Widerspruch» in Artikel 18 Buchstabe c zu streichen, unter Verweis auf die Begründung bei Artikel 6 Buchstabe c.

4.19 Artikel 19 Ausführungsbestimmungen

FMCH beantragt in Artikel 19 verbindliche Sicherheitsstandards (Verschlüsselung, Zugriffskontrolle,

Audit-Pflicht). Konkret fordert FMCH eine Pflicht zur End-to-End-Verschlüsselung sämtlicher übermittelter und gespeicherter Daten sowie regelmässige externe IT-Sicherheitsaudits der Registerinfrastruktur durch unabhängige Stellen.

RDAF beantragt, in Artikel 19 Buchstabe d eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit technologieneutral und unter Berücksichtigung des Stands der Technik im Bereich der Datenschutztechnologien auszugestalten sind. Zudem fordern RDAF und VAS, dass der Datenkatalog öffentlich zugänglich sein und bei Änderungen regelmässig aktualisiert werden soll.

4.20 Artikel 20 Betrieb und Aufgaben

AllKids, FMCH, FMH, Interpharma, SGP, SGED, SGK, SGPath und SGPED lehnen den Artikel ab.

SPHN unterstützt ausdrücklich die Möglichkeit, dass zusätzliche Daten zu Zwecken der Forschung oder der Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität beschafft werden können. FMH, SAMW, IG Seltene Krankheiten, kosek, MGR, pädiatrie schweiz, SGK, SGED, SGMG, SGP, SGPED und SPHN kritisieren die ungenauen Ausführungen in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a zu Art, Umfang und zeitlichen Aspekten (pro-/retrospektiv) der zu liefernden Daten und fordern eine Präzisierung. FAMH, FMCH, FMH, SGED, SGMG, SGP und SGPED bemängeln die fehlende Möglichkeit, die Auskunft bzw. die Lieferung der Daten zu verweigern, da es das Vertrauensverhältnis von Arzt und Patient belaste, wenn Daten verpflichtend gemeldet werden müssen

Um die Verpflichtung zur Datenlieferung einzuschränken bzw. auf ein umsetzbares Mass zu reduzieren, schlagen H+, IG SK, LUKS, SBST und unimedsuisse die Formulierung «im Masse ihrer Möglichkeiten» vor.

AllKids, kosek, MGR, pädiatrie schweiz und SAMW weisen auf den erheblichen Aufwand für die Pflege der Kontaktdaten hin.