Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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Wird einer Plattform die Bewilligung als ultima ratio entzogen, so werden die betroffe- nen Kantone, die die Plattform benutzen, sich einer anderen bewilligten Plattform an- schliessen müssen. Dies muss umgehend erfolgen, damit mit Behörden der betroffe- nen Kantone weiterhin elektronisch kommuniziert werden kann. Dem Bund sind keine Bestrebungen bekannt, dass weitere Plattformen nach Artikel 4 BEKJ entwickelt wer- den.
Abs. 5
Für die Prüfung eines Gesuchs und der Erteilung der Bewilligung wird ein Stundenan- satz von 250 Franken verrechnet. Zusätzlich sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV)13 anwendbar.
3. Abschnitt: Dokumente, Quittungen und Siegelung
Art. 4 Format der Dokumente
Abs. 1
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Behörden, also insbesondere Gerichte, Staats- anwaltschaften und Verwaltungsbehörden auf allen föderalen Stufen und unabhängig davon, ob sie ein Verfahren leiten oder in einer anderen Funktion an einem Verfahren beteiligt sind, ihre Dokumente im Format PDF/A übermitteln. Damit sind die von den Behörden selbst erstellten Dokumente gemeint, wie beispielsweise Urteile, Ent- scheide, Beschlüsse und Verfügungen oder allfällige Begleitschreiben.
Das archivtaugliche Format PDF/A (in allen Ausprägungen) wird von Behörden ver- langt, weil davon auszugehen ist, dass seitens Behörden der Versand und auch die Siegelung ihrer Dokumente (siehe Artikel 22 Absatz 2 BEKJ) automatisiert erfolgt.
Die übrigen Verfahrensbeteiligten (e contrario zu den verfahrensleitenden und verfah- rensbeteiligten Behörden) können für ihre Eingaben an Behörden das Format PDF oder PDF/A verwenden. Eine Automatisierung des Prozesses bei den übrigen Verfah- rensbeteiligten kann nicht vorausgesetzt werden, da die Benutzung der Plattform für elektronischen Eingaben allen Personen offensteht, also nicht nur den professionellen Benutzerinnen und Benutzern. Für Personen, die selten mit Gerichten und Behörden in Kontakt treten, soll das fehlende PDF/A-Format kein Hindernis sein.
Abs. 2
Die Beilagen können in jeglichem Format übermittelt werden. Immer wenn möglich und sinnvoll sollen jedoch auch Beilagen im Format PDF oder PDF/A übermittelt wer- den. Die Formate PDF und PDF/A sind die tauglichsten Formate, weil sie in einem hochgradig heterogenen Umfeld mit vielen unterschiedlichen Akteuren (Gerichte,