Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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lierten Originalen – sind höhere Werte (z. B. 24 Bit Farbtiefe oder 600 DPI) vorzuse- hen. Damit standardisiert der Bundesrat die Mindestqualität und stellt sicher, dass Dokumente auch bei Vergrösserung oder Druck scharf bleiben.

Abs. 3

Die Behörden müssen eine angemessene Qualitätskontrolle durchführen, um zu ge- währleisten, dass die digitalisierten Dokumente dem Original entsprechen – sowohl visuell (z. B. Layout, Bilder) als auch inhaltlich (z. B. Textgenauigkeit). Dies umfasst die Vermeidung von Fehlern, wie fehlende Seiten, unklare oder unleserliche Stellen sowie verzerrte Abbildungen. Die digitale Version muss als vollwertiger Ersatz für das Original dienen. In der Praxis bedeutet das die Einführung von Prozessen wie stich- probenartiger manueller Überprüfung, automatisierter Validierung oder Zertifizierung. Das genaue Verfahren zur Qualitätskontrolle wird den Behörden überlassen.

3. Kapitel: Elektronische Übermittlung ausserhalb einer Plattform nach dem BEKJ

1. Abschnitt: Verwendung von anderen Lösungen zur Übermittlung von Doku-

menten

Art. 23 Eignungsvoraussetzungen

Die Aktenweitergabe darf nach den einschlägigen Prozessgesetzen auch über an- dere Wege als über die gemäss BEKJ vorgesehenen Plattformen erfolgen. Dabei müssen aber folgende Anforderungen sichergestellt sein:

Bst. a

Die Zeitpunkte der Übermittlung müssen in geeigneter Weise aufgezeichnet werden. Der VE-VEKJ überlässt es dem technischen System, wie die Zeitpunkte genau fest- gehalten werden. Dies kann mittels separater Quittungen, die ausgestellt werden oder einer Protokolldatei oder einem Audit Trail erfolgen. Wichtig ist jedoch, dass die Zeit- punkte (nachträglich) nicht manipuliert werden können, ohne dass dies erkennbar ist.

Bst. b

Zusätzlich zur Aufzeichnung der Zeitpunkte muss auch sichergestellt werden, dass die Zeitpunkte mit der offiziellen Schweizer Zeit übereinstimmen. Geringfügige Abwei- chungen bis zu einer Minute von der offiziellen Schweizer Zeit sind zulässig. Auch wenn eine Minute als lang erscheinen mag: Eine unerwartet hohe Systembelastung kann solchen Verzögerungen verursachen.

Bst. c

Diese Bestimmung stellt sicher, dass die ausserhalb einer Plattform übermittelten Ak- ten nicht nur an ihrem Destinationsort, sondern auch auf dem Transportweg vor unbe- rechtigter Kenntnisnahme und Veränderung geschützt sind.