Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

der technischen Lösungen (Bst. c) und die Massnahmenliste (Bst. d). Die branchenspezifische Massnahmenliste muss eine relative Schätzung der Wirkung der Massnahmen in Prozent über die gesamte Branche enthalten. Die erwartete Zeitspanne für die Umsetzung der Massnahme muss im Branchenfahrplan abgebildet werden. Auch ein Branchenfahrplan muss einen Absenkpfad bis 2050 und mindestens Zwischenziele für die Jahre 2030 und 2040 enthalten (Bst. e) und den NET-Aufbaupfad für die verbleibenden Emissionen aufzeigen (Bst. f).

Somit kann der Branchenfahrplan von anderen KMU der Branche als vereinfachtes Instrument genutzt werden, um eine schnellere individuelle Treibhausgas-Bilanz zu erstellen und um die relevanten Massnahmen mit wenig Aufwand zu identifizieren. Der Branchenfahrplan ist die Basis für den Branchenprogramm, wofür ein Gesuch um Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen unter Artikel 6 KlG eingereicht werden kann.

Artikel 7 Angaben zu den Massnahmen

Die Massnahmenliste ist ein zentrales Element des Fahrplans und muss folgende Angaben enthalten: Beschreibung der Massnahme (Bst. a), Kostenschätzung der Umsetzung (Planungs-, Investitions- und Betriebskosten; Bst. b), errechnete Verminderung der Treibhausgasemissionen oder errechnete Negativemissionen in Tonnen CO2eq sowie den Einfluss auf den Energieverbrauch (Zu- oder Abnahme) (Bst. c). Bei Branchenfahrplänen ist die Wirkung in Prozent der Emissionen im Ausgangsjahr anzugeben (Bst d). Das kann entweder ein relativer branchentypischer Wert oder eine Bandbreite sein, innerhalb derer die relative Verminderung der Treibhausgasemissionen für jedes Unternehmen in der Branche liegt. Sowohl bei Einzel- wie auch bei Branchenfahrplänen ist ein Zeitplan für die vorgesehene Umsetzung von der Inbetriebnahme bis zum Entfalten der vollen Wirkung (Bst. e) zu erstellen.

Artikel 8 Weitere Anforderungen an Fahrpläne

Emissionsverminderungen aus Projekten ausserhalb des Unternehmens (Kompensation oder Offsetting24 durch externe Reduktionsprojekte) sind nicht an die Verminderungsziele anrechenbar (Abs. 1). Die Beschaffung von Bescheinigungen gemäss dem CO2-Gesetz oder Zertifikaten unter freiwilligen Standards kann nicht als Verminderungsmassnahme betrachtet und an den Absenkpfad angerechnet werden. Ein Unternehmen kann aber Bescheinigungen oder Zertifikate unabhängig von den Verminderungszielen erstehen. Dabei wird empfohlen, darauf zu achten, dass Zertifikate für im Ausland erzielte Reduktionen den Anforderungen aus dem Übereinkommen von Paris entsprechen (namentlich Vermeidung von Doppelzählungen). Nur die Beschaffung von Bescheinigungen für Projekte und Programme, die zu einer dauerhaften Speicherung von biogenem oder atmosphärischem CO2 (NET), kann als Massnahme für den Ausgleich der verbleibenden Emissionen betrachtet werden und damit zur Erreichung des Netto-Null-Ziels beitragen. Es handelt sich dabei um nationale und internationale Bescheinigungen nach dem CO2-Gesetz. Diese können auf Grundlage des CO2-Gesetzes auch für die Zeit nach 2030 ausgestellt werden. Als internationale Bescheinigungen gelten grundsätzlich auch solche, die unter dem

– noch zu operationalisierenden – Artikel 6.4 des Übereinkommens von Paris ausgestellt werden. Die Beschaffung von Bescheinigungen oder Zertifikaten ist auch dann möglich, wenn das Netto-Null-Ziel bereits erreicht ist, so dass die Netto-Emissionen des Unternehmens negativ werden.

Wenn neben den direkten und indirekten Treibhausgasemissionen auch die direkt vor- und nachgelagerten Treibhausgasemissionen in der Bilanz erfasst werden, müssen dabei mindestens die für das Unternehmen relevanten Kategorien nach dem GHG-Protokoll berücksichtigt werden, wie in Anhang 1 erläutert (Abs. 2). Die direkt vor- und nachgelagerten Treibhausgasemissionen werden nach den in Anhang 1 Ziffer 3 beschriebenen Relevanzkriterien analysiert.

Absatz 3 regelt die Besonderheit von Fahrplänen von Betreibern von Luftfahrzeugen. Ein Fahrplan von Betreibern von Luftfahrzeugen kann neben der Klimawirkung der CO2-Emissionen auch die zusätzlichen

24 Der Begriff Offsetting steht für Kompensation jeglicher Art, also Kauf von Zertifikaten für Emissionsverminderungen, welche ausserhalb des Unternehmens umgesetzt werden. Das Wort «Kompensation» wird nicht verwendet, da dieser Begriff sehr stark mit dem Instrument der Kompensation im CO2-Gesetz verlinkt ist. 14/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275