Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

einer genügenden Nachfrage notwendig ist. Dabei werden die Förderbeiträge der Kantone (auch im Falle eines Förderbeitrages über dem Mindestfördersatz) im Rahmen der verfügbaren Mittel vollständig dem Sockelbeitrag des Impulsprogramms angerechnet.

Durch den Bonus von mindestens 30 Franken pro Quadratmeter Bauteilfläche oder Energiebezugsfläche erhält zum Beispiel ein Einfamilienhaus mit einer Energiebezugsfläche von 200 m2 rund 6'000 Franken, ein Haus mit 12 Wohneinheiten und 1'000 m2 Energiebezugsfläche rund 30'000 Franken. Im Rahmen des Impulsprogramms wird für diese Fördermassnahme mit einem Fördervolumen von schätzungsweise 25 bis 35 Millionen Franken pro Jahr gerechnet.

Ziel dieser Fördermassnahme ist es, dass Sanierungen der Gebäudehülle umfassender erfolgen, die Energieeffizienz zusätzlich erhöht wird (u.a. Vermeidung von Wärmebrücken) und die in allen Kantonen bestehenden Förderprogramme für Gebäudehüllenmassnahmen sinnvoll verstärkt werden. Zusätzlich wird erreicht, dass dieser Bonus in allen Kantonen angeboten wird (heute erst in etwa der Hälfte der Kantone). Die Massnahme führt ebenfalls zu einer Reduktion des Winterstrombedarfs, da der Wärmebedarf der Gebäude durch die Effizienzgewinne generell gesenkt wird und z.B. Wärmepumpen effizienter betrieben werden können.

Absatz 4 von Artikel 54a EnV hält fest, dass die Förderung nach den Absätzen 1 und 3 sich an den technischen Förderbeitragsbedingungen gemäss HFM 2015 orientieren. Absatz 5 definiert, dass die Förderungen einer Massnahme nach den Absätzen 1 und 3 gesamthaft 50 Prozent der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigen darf. Bei Absatz 3 sind dabei die Förderbeiträge an die Basismassnahme mitzuberücksichtigen.

Mit den Regelungen in den Absätzen 4 und 5 gelten somit dieselben Bedingungen wie für unter dem Gebäudeprogramm geförderte Massnahmen, was einen einheitlichen Vollzug sicherstellt (vgl. Vorgabe gemäss Art. 50a Abs. 2 EnG). In Absatz 6 werden die Variationsmöglichkeiten für die Förderung durch die Kantone festgelegt. So dürfen die Kantone auf ihrem Kantonsgebiet maximal eine der fünf Massnahmen nach Absatz 1 (M04 bis M-08) aus ihrem Förderprogramm ausschliessen (z.B. keine Holzförderung in städtisch geprägten Kantonen aus Gründen der Luftreinhaltung). Zudem legen die Kantone fest, welche der drei Varianten des Bonus M-14 gemäss HFM 2015 sie im Rahmen von Absatz 3 fördern wollen. Dabei steht es ihnen frei eine, zwei oder alle drei Varianten zu fördern. Gemäss HFM 2015 kann der Bonus M-14 gewährt werden, a) wenn mindestens 90 Prozent aller Gebäude-Hauptflächen (Fassade und Dach, exkl. Wand und Boden gegen Erdreich) gemäss den Anforderungen M-01 wärmegedämmt werden; b) wenn die GEAK Effizienzklasse Gebäudehülle von C oder B erreicht wird, oder c) wenn der Heizwärmebedarf des Gebäudes unter dem Grenzwert von 150 Prozent des Grenzwerts für den Heizwärmebedarf von Neubauten gemäss Mustervorschriften der Kantone im Gebäudebereich (MuKEn) 2014 liegt.

Artikel 54b Beratung für den Heizungsersatz

Artikel 54b Absatz 1 EnV definiert die Förderung einer Beratung für den Heizungsersatz durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer. Die Beratung wird bei Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern bis 6 Wohneinheiten bzw. Nichtwohnbauten bis 30 kW Heizleistung mit pauschal 450 Franken (inkl. MWST) gefördert. Der Beitrag liegt bei Stockwerkeigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäusern über 6 Wohneinheiten bzw. Nichtwohnbauten über 30 kW Heizleistung bei pauschal 1'800 Franken (inkl. MWST).

Mit dieser Fördermassnahme wird die heute bestehende und erfolgreiche Förderung der Impulsberatung «erneuerbar heizen»50 weitergeführt, welche jeden Monat rund 1'000 Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer bei ihrem ersten Schritt zu einem Heizungsersatz unterstützt. Die Impulsberatung «erneuerbar heizen» ist ein von EnergieSchweiz in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Fachverbänden erarbeitetes Beratungsangebot, bei welchem geschulte Fachleute aus der Heizungs- und Energiebranche ein Gebäude besichtigen und die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer vor Ort über die Mög-

50 Detailliertere Informationen siehe www.erneuerbarheizen.ch 33/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275