Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten

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einer systematischen, ungerechtfertigten und langfristigen Zielverfehlung stützen liessen. Die Kantone betonen die Notwendigkeit, nationale Vorgaben regional anpassen zu können, um spezifische Gegebenheiten und Unterschiede zwischen Leistungserbringergruppen berücksichtigen zu können. Gleichzeitig fordern sie eine enge Abstimmung zwischen den nationalen Kostenzielen des Bundes gemäss Artikel 54 nKVG und den kantonalen Zielen gemäss Artikel 54a nKVG. Zudem sei unklar, welche Art von Zielen überhaupt zulässig seien – etwa ob diese absolut oder relativ formuliert sein sollen und ob eine Vergleichbarkeit zwischen Kostengruppen gegeben sein muss. Die GDK schlägt deshalb eine Ergänzung von Artikel 75a Absatz 1 vor, um sicherzustellen, dass die Festlegung von Kostenzielen nicht zur Folge habe, dass bereits erbrachte Leistungen verzögert oder nicht korrekt abgerechnet werden könnten.

Im Übrigen sei es für die GDK, AI, BL, BS, FR, GE, LU, OW, NE, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZG

wichtig, dass die Kantone, welche in erster Linie für die Gesundheitsversorgung zuständig seien, durch eine Ergänzung von Artikel 75a Absatz 3 angemessen in die Koordinierung der Kosten- und Qualitätsziele einbezogen würden.

AG stellt fest, dass unter den Kriterien von Artikel 75a Absatz 2 KVV die demografischen Kriterien nicht genannt werden., Darunter falle insbesondere die Altersentwicklung der Bevölkerung, die im Allgemeinen als wesentlicher Treiber der Gesundheitskosten gelte. Für eine Verordnungsbestimmung bleibe Artikel 75a KVV zudem auffallend unbestimmt, insbesondere würden jegliche quantitativen Indikatoren beziehungsweise Festlegungen fehlen.

BE und BS sind der Meinung, dass die Frist, die den Kantonen für die Festlegung allfälliger eigener Ziele eingeräumt werde, sehr kurz sei und unter Umständen weniger als zwölf Monate betrage. Die Grundlagenarbeiten zu organisieren, die Anhörung der betroffenen Kreise, die kantonalen Entscheidungsprozesse und die anschliessende Kommunikation der kantonalen Vierjahresziele werde kaum umsetzbar sein. Auch würden jegliche Ausführungen darüber fehlen, welche Daten in welcher Granularität, Periodizität und Modalität den Kantonen zur Verfügung stehen, um Kostenziele für die im Kantonsgebiet zu erbringenden Leistungen festlegen zu können. Die Abklärung der Datenbedürfnisse bei den Kantonen sei unterlassen worden, Fragen nach den Folgen bei Nichterreichung von Kostenzielen sowie nach der Verantwortung für eine Kurskorrektur würden offen bleiben.

Nach der Auffassung von BS solle den Kantonen zudem offenstehen, entweder nur Kosten- oder nur Qualitätsziele zu formulieren. Auch hier sorge der Gesetzestext für Unklarheiten, da stets von «Kosten- und Qualitätszielen» gesprochen werde. Eine entsprechende Präzisierung wäre deshalb wünschenswert. Positiv wird gewürdigt, dass bezüglich der Qualitätsziele eine Koordination mit Artikel 58 KVG vorgesehen sei und sich die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung nur auf die Kostenziele beziehen würden.

GE ist der Ansicht, dass die Liste der Faktoren, die bei der Festlegung von Zielen für die Gesamtkosten zu berücksichtigen seien, auch dem demografischen Wandel Rechnung tragen solle. Auch wenn im Entwurf darauf hingewiesen werde, dass die Liste der Faktoren nicht erschöpfend sei, erscheine es dennoch wichtig, diesen Faktor hinzuzufügen, da er sich auf die Gesundheitskosten auswirke.

GR regt an, den Anhörungsprozess zu regeln.

LU erachtet es als schwierig, den Parameter «medizinisch-technische Fortschritt» objektiv zu operationalisieren. Auch das Effizienzpotenzial lasse sich nicht ganz einfach eruieren, könne aber besser eingeschätzt werden.

SG ist der Meinung, dass es auch geregelt werden sollte, wie die Anhörungen zur Festlegung der nationalen und kantonalen Kostenziele aufeinander abgestimmt würden. Auch fehle eine Rechtsgrundlage für Massnahmen bzw. Sanktionen bei einer unbegründeten und andauernden Nichteinhaltung von Kostenzielen.

SH zufolge sei zu prüfen, inwiefern die zu berücksichtigenden Parameter zu ergänzen seien: Um einen ebensolchen zur spezifischen Lohnkostenentwicklung im Gesundheitswesen, um einen zur Entwicklung der Demographie sowie um einen zur Entwicklung des Patientenverhaltens (inkl. Versicherungsdeckung). Ebenso solle die Präzisierung angebracht werden, wonach nur «nachgewiesenes» Effizienzpotenzial zu berücksichtigen sei.

Gemäss SO werde die vom Bundesrat beabsichtigte Verankerung von Kostenzielen in der KVV zwar die Kosten- und Mengentransparenz im Gesundheitswesen steigern. Es sei aber lediglich ein bescheidener Effekt im Sinne einer Kostenbremse bei den Leistungen zulasten der OKP zu erwarten, solange nicht definiert sei, anhand welcher Massnahmen der Bundesrat die Einhaltung der Kostenziele durchsetzen werde bzw. welche Konsequenzen das Nichterreichen der Kostenziele habe. Entsprechend ersuche SO