Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten

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den Bundesrat, zeitnah ein Umsetzungskonzept zu erarbeiten und dabei dem Zusammenspiel zwischen Bund und Kantonen ein besonderes Augenmerk zu schenken.

Der VD betont, dass die Qualitätsziele, insbesondere für Arzneimittel, in der KVV noch unzureichend entwickelt seien. Er empfiehlt eine bessere Koordination mit der Eidgenössischen Kommission für Qualitätsfragen (EKQ) und fordert eine klare gesetzliche Grundlage für die Bewertung der Ziele, sei es auf kantonaler oder auf Bundesebene. Für die Spitäler sollten diese Ziele an die vom Bundesrat genehmigte Qualitätsvereinbarung und an Artikel 58 Buchstabe a KVG angepasst werden. Es müssten Instrumente und Verfahren vorgesehen werden, die den Kantonen einen einfachen Zugang zu den relevanten Daten ermöglichen würden. Schliesslich weist VD auf eine Inkohärenz zwischen Artikel 75a Absatz 2 VE und dem erläuternden Bericht zu den Kriterien für die Festlegung der Ziele hin. Er schlägt vor, den demografischen Faktor ausdrücklich aufzunehmen.

ZH weist darauf hin, dass bei der Einführung der Kosten- und Qualitätsziele auf eine schlanke Umsetzung geachtet werden solle. Doppelspurigkeiten sind zu verhindern und die Aufgaben und Rollen der Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der Eidgenössischen Qualitätskommission seien klar voneinander abzugrenzen. Weiterhin sei es ein Anliegen, dass die Kostenziele bzw. die vorliegende Verordnung so ausgestaltet seien, dass möglichst keine Anreize entstehen, das Abrechnungsverhalten aufgrund der Ziele zu verändern. Das Abrechnungsverhalten der Leistungserbringer könne nämlich die beobachtete Kostenentwicklung beeinflussen.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Gemäss der FDP müssten die Qualitätsziele in der Tarifgestaltung eine grössere Rolle spielen. Es sei daher denkbar in Artikel 75a zusätzlich auch Qualitätsziele aufzunehmen. Die Mitte moniert, dass die Nichteinhaltung der Ziele keine Konsequenzen habe. Auch die SVP moniert, dass klare Qualitätsziele fehlten respektive nur unzureichend definiert seien.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Economiesuisse macht geltend, dass die Begriffe unklar seien und sich dadurch diverse Fragen ergäben, wie bspw. auf welche Art die Kostenziele gemessen werden. Der SGB erachtet die gewählten Parameter zur Festlegung der Kostenziele als richtig gewählt und unterstützt deren Aufnahme im Verordnungstext.

Der SGV weist darauf hin, dass der Entwurf weder die Form noch die Kriterien der Kostenziele präzisiere und dass der einheitliche Ansatz regionale oder sektorale Unterschiede – beispielsweise in der stationären Rehabilitation oder in der Psychiatrie –, wo der Bedarf jedoch steigen werde, nicht berücksichtige. Bei Überschreitung der Kostenziele seien die vorgesehenen Korrekturmassnahmen vage und potenziell willkürlich.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Gemäss ARTISET seien viele verwendete Begriffe wie „hochstehende Gesundheitsversorgung“ oder „möglichst günstige Kosten“ unklar und liessen zu viel Interpretationsspielraum, was Rechtsunsicherheit schaffe. Um den Fokus nicht allein auf Kosten zu verengen, sollten alle betroffenen Parteien auch zum Umsetzungskonzept angehört werden. In Bereichen wie der Langzeitpflege würden oft die nötigen Mittel fehlen, um Effizienzsteigerungen umzusetzen. Das Effizienzpotenzial sei dort ohnehin gering. Politisch gewollte Mehrkosten, etwa durch den Ausbau ambulanter Leistungen, müssten möglich bleiben. Zudem sollten demografische Entwicklungen, Pflegebedarfe und Fachkräftemangel bei der Festlegung von Kostenzielen berücksichtigt werden. Schließlich brauche es eine klare Abgrenzung zur EKKQ, um Überschneidungen bei Zuständigkeiten zu vermeiden.

Der SVFP fordert, dass die Ziele durch qualitative Kriterien und klinische Ergebnisse ergänzt würden und dass die Kostenentwicklung der Leistungserbringer berücksichtigt werde. Das Effizienzpotenzial solle nur das nachgewiesene sein, und es sollten in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für die Physiotherapie geeignete Effizienzindikatoren entwickelt werden.

ASPS und senesuisse begrüssen Absatz 1 und Absatz 3. Aus Absatz 2 gehe jedochhervor, dass die Erarbeitung dieser Vorlage vor der Annahme von EFAS erfolgt sei und somit die Pflege nicht berücksichtigt worden sei. In diesem Bereich sei von den genannten Kriterien sicherlich der vorgeschlagene Buchstabe c einschlägig (wirtschaftliche Entwicklung und Lohn-/Preisentwicklung), unter Berücksichtigung der Pflegeinitiative namentlich die Lohnentwicklung («bessere Arbeitsbedingungen für Pflegefachpersonen»). Für die Entwicklung der Pflegekosten seien andere Faktoren vielbedeutender, insbeson-