Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten

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dere etwa die demografische und gesellschaftliche Entwicklung (inkl. Haushaltsgrösse und Unterstützungsmöglichkeit in der Familie) sowie die Entwicklung von Krankheiten (v.a. Demenz) und des Unterstützungsbedarfs (bestimmend für die Notwendigkeit eines Pflegeheimeintritts). Zudem sei in der Pflege

- entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht - das Effizienzpotenzial nicht «beachtlich», sondern sehr klein: Die alltäglichen Pflegehandlungen könnten nicht digitalisiert, ersetzt oder aufgrund des technischen Fortschritts schneller vollzogen werden.

Die AVASAD schlägt vor, den im Gesetzentwurf an das Parlament enthaltenen Begriff der Toleranzmarge wieder aufzunehmen. Bei der Festlegung der vierjährigen Kostenziele erscheine es daher wichtig, Faktoren wie Prekarisierung, demografische Entwicklung und politische Prioritäten im Gesundheitsbereich zu berücksichtigen.

Der EVS wünscht eine Klärung, wie das Effizienzpotenzial definiert wird.

Die FMCH sieht die vorgeschlagene Vorlage zu Kosten- und Qualitätszielen kritisch. Die FMCH spricht sich dafür aus, dass in einem offenen Gesundheitswesen die erforderlichen Leistungen zur benötigten Zeit erbracht werden könnten. Dies sei bei der Festlegung der konkreten Kostenziele zu berücksichtigen. Aus diesem Grund plädiert die FMCH bei potenziellen Zielkonflikten zwischen den Kosten und Qualitätszielen sowie der Ambulantisierung dafür, dass Qualitätsvorgaben und die AVOS-Liste klar Vorrang vor den Kostenzielen hätten.

Die ÄTG, die AGZ, die BEKAG, der Bündner Ärtzeverein, die FMH, die KAeG SG, die SGAIM, der

SVDE, die UNION, der VLSS, die VSÄG und der VSAO lehnen Artikel 75a KVV ausdrücklich ab. Auf Verordnungsebene sei inhaltlich vorzusehen, dass die Festlegung der Kosten- und Qualitätsziele nach Anhörung der Leistungserbringer, der Versicherer und der Versicherten festzulegen seien. Es müsse darauf geachtet werden, dass mit den Kostenzielen der Zugang zu den notwendigen und versicherten Leistungen nicht eingeschränkt werde. In Absatz 2 finde sich dann eine nicht abschliessende Aufzählung der zu berücksichtigende Parameter. Im erläuternden Bericht zu Absatz 2 werde festgehalten, dass «das Effizienzpotenzial beachtlich» sei und entlarve mit welchem Fokus die Kosten- und Qualitätsziele wohl gesetzt werden sollten. Die seitens Infras behaupteten 20% an generellem Einsparungspotential würden dezidiert bestritten. Solche Massnahmen würden sie, vor allem wenn sie auf blossen Verdacht «ex ante» beruhen und erfolgen, als nicht zulässig erachten. Denn mit einem derartigen generellen Kürzungsfaktor würden z.B. die legitimen Ansprüche auf eine regelmässige Teuerungsanpassung, so wie sie in allen Wirtschaftsbereichen gälten, nur im Gesundheitswesen nicht, von vornherein wieder zunichte gemacht. Mit Artikel 75a Absatz 3 KVV werde inhaltlich das KVG übersteuert. Da die KVV-Änderung auf den Artikel 58 KVG verweise, welcher direkten Einfluss auf die Qualitätsverträge gemäss Artikel 58a KVG habe, sei eine inhaltliche Regulierungsfolgeabschätzung unabdingbar, bzw. müsse dargelegt werden, welche Implikationen dieser Verweis in der KVV auf Artikel 58 KVG mit sich bringt.

Was als „unerwünschte Entwicklung“ gelte, bleibt für die FSP unklar und liege ohne Vorgaben im Ermessen der Behörden. Das berge die Gefahr uneinheitlicher kantonaler Korrekturen und schwäche die Rechtssicherheit. Auch wenn sich während der langen Geltungsdauer der Ziele neue Entwicklungen ergäben, seien keine Anpassungsprozesse vorgesehen. Es brauche daher klare Vorgaben, welche Faktoren der Bundesrat bei der Festlegung der Kostenziele zwingend berücksichtigen müsse – auch als Grundlage für die Arbeit der EKKQ. Die bisher genannten Stichworte wie Morbidität oder Effizienzpotenzial seien zu vage. Zusätzlich solle der verfügbare Fachkräftemarkt explizit einbezogen werden. Aus Sicht der FSP müssten spezifische Entwicklungen im Bereich der psychischen Gesundheit (bspw. verstärkte Sensibilisierung und Entstigmatisierung), Prävalenz und der demografische Wandel berücksichtigt werden. Des Weiteren müsse das Effizienzpotenzial nachgewiesen sein.

H+ und Unimed sind der Meinung, dass Kostenziele in einem offenen Gesundheitswesen wenig zielführend seien, besonders für Leistungserbringer, die nur auf ärztliche Anordnung tätig werden und deren Vergütung gesetzlich geregelt sei. Der damit verbundene bürokratische Aufwand belaste die Universitätsspitäler zusätzlich. Unimedsuisse lehne den planwirtschaftlichen Ansatz der Kostenziele ab und fordert stattdessen stärkere Qualitätsinstrumente wie Indikations- und Ergebnistransparenz. Positiv wurde die Ablehnung von Kostenblöcken pro Leistungserbringergruppe durch das Parlament aufgenommen. Umso kritischer werde beurteilt, dass der Entwurf erneut Kostenziele für einzelne Gruppen vorsiehe (Art. 75b KVV), obwohl dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Dieser Artikel solle gestrichen werden. Zudem fehlten im Verordnungstext rechtliche Mittel gegen unrealistische Kostenziele. Es brauche klare Vorgaben, was der Bundesrat bei der Festlegung zwingend zu berücksichtigen habe – insbesondere Demografie, Patientenverhalten und nachweisbares Effizienzpotenzial.