Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten
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Gemäss CSS, HSK, tarifsuisse müsste der Begriff «Effizienzpotenzial“ klar definiert werden.
Konsumentenverbände
kf weist darauf hin, dass die Kosten- und Qualitätsziele mit anderen Bestimmungen des KVG kollidierten, insbesondere mit Artikel 47c KVG. Zudem seien diverse Begriffe in Zusammenhang mit den Kostenzielen unklar.
Andere
pro-salute.ch regt an, seitens Bund durch entsprechende Verordnungsbestimmungen sicherzustellen, dass die Kantone eine Anhörung gemäss Artikel 54a Absatz 2 KVG durchführen, wenn sie selber Kostenziele festlegen. Zudem wird seitens pro-salute.ch vorgeschlagen, Absatz 2 Buchstabe b mit den Begriffen «pflegerischen, beraterischen und therapeutischen» zu ergänzen, damit alle Aspekte der medizinischen Versorgung abgedeckt seien.
Scienceindustries fordert in Übereinstimmung mit dem Parlament, dass die Qualitätsziele in der Verordnung deutlicher und verbindlicher berücksichtigt werden. Es sei entscheidend, dass die Qualität der medizinischen Versorgung genauso messbar und in die Zielsetzung aufgenommen werde wie die Kosten, um sicherzustellen, dass die angestrebten Einsparungen nicht zu Lasten der Patientenversorgung gehen. Praktikable Vorgaben zur Messung der Qualitätsziele seien unabdingbar, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kosten und Qualität sicherzustellen.
4.10 Stellungnahmen zu Artikel 75b KVV
Kantone Aus Sicht der GDK, AG, AI, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TI, VD, VS und ZG sei
nicht ersichtlich, warum gerade diese Gruppen in der Verordnungsvorlage aufgeführt seien. Es solle möglich sein, Kostenziele für andere oder sogar für alle Leistungserbringer festzulegen. Ausserdem solle sich Buchstabe d nicht auf Arzneimittel beschränken, sondern Heilmittel im Allgemeinen einschliessen, zu denen auch Medizinprodukte gehören. Wenn der Bund die Kostengruppen nicht ausweiten wolle, solle den Kantonen ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, über die Aufzählung in Artikel 75b VE-KVV hinauszugehen.
BE lässt verlauten, dass die in Artikel 75b VE-KVV festgelegten Kostengruppen ebenfalls nicht abschliessend aufgeführt seien und es keine Bestimmung über die Definition des Anhörungszeitraums gebe. Auch fehlten jegliche Ausführungen darüber, welche Daten in welcher Granularität, Periodizität und Modalität den Kantonen zur Verfügung stehen, um zu den Zielvorschlägen des Bundesrates Stellung zu nehmen. Eine fundierte Stellungnahme führe zwangsläufig zu zusätzlichen administrativen Aufwänden. Der Bundesrat habe es unterlassen, bei der Verordnungsrevision die Datenbedürfnisse der Kantone abzuklären. Die Ausführungsbestimmungen zu den festzulegenden Kostenzielen auf Bundesebene seien folglich ungenügend. Sie liessen nach wie vor viele Umsetzungsfragen offen.
GE empfiehlt, die in Artikel 75a enthaltenen Garantien für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und für die Qualität ausdrücklich in Artikel 75b VE-KVV aufzunehmen. Wie in diesem Artikel wäre auch zu präzisieren, welche Faktoren der Bundesrat berücksichtige, insbesondere den Tarifabdeckungsgrad und die Substitutionseffekte zwischen den Sektoren. Kostensenkungen sollten auf Bereiche mit hohen Margen abzielen und Auswirkungen auf bereits defizitäre Bereiche (z. B. komplexe Grundversorgung) vermeiden. Es sei unerlässlich, sektorübergreifende Effekte (z. B. Verlagerung vom stationären in den ambulanten Bereich oder in die häusliche Pflege) zu berücksichtigen, die zwar die Gesamtkosten senken, aber bestimmte spezifische Ausgaben erhöhen würden.
GR hält fest, dass in Artikel 75b VE-KVV jene Kostengruppen aufgezählt werden, für die ab Einführung dieser Änderungen Kostenziele zu erlassen seien, wobei die Aufzählung nicht abschliessend sei. Unter anderem werde unter Buchstabe e dieses Artikels die Pflege im Pflegeheim oder zu Hause genannt. Die Restfinanzierung der Pflegeleistungen erfolge durch die Kantone. Ein nationales Kostenziel werde ohne unverhältnismässigen Aufwand kaum den unterschiedlichen Lösungen der Restfinanzierung der Pflege in den einzelnen Kantonen gerecht werden. Solange dies so sei, empfiehlt GR diese Bestimmung zu streichen oder zumindest den Kantonen die Definition der Kostenziele zu überlassen.
Laut SG sei nicht nachvollziehbar, wenn die Festlegung der Kostenziele durch den Bund in Artikel 75b KVV auf fünf Kostengruppen beschränkt wird. TG ist der Meinung, dass die Einteilung der Kostenziele