Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten
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nach Kostengruppen (VE-KVV Artikel 75b) nicht zielführend sei. Eine solche Differenzierung fördere das Silodenken und sei der Transparenz kaum förderlich.
VS stellt eine Abweichung in den Vernehmlassungsunterlagen fest, weil Artikel 75b Buchstabe e sich auf ambulante Behandlungen durch Ärzte ausserhalb des Spitals beziehe, während in der französischen Fassung der Vergleichstabelle zwischen geltendem Recht und Vorentwurf für die Vernehmlassung von «ambulanten Behandlungen ausserhalb des Spitals» die Rede sei, ohne dass diese auf Ärzte beschränkt würden.
ZH weist darauf hin, dass Buchstabe d sich nicht nur auf Arzneimittel beschränke, sondern allgemein die Heilmittel ansprechen solle, die auch Medizinprodukte umfassen.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Der SGB begrüsst die Auswahl der Kostengruppen und deren explizite Nennung in der Verordnung. Gemäss economiesuisse ist auf die Festlegung von Kostenzielen nach Kostengruppen zu verzichten, da dies bereits im Parlament abgelehnt wurde und damit das Silodenken gefördert und die Versorgung ineffizienter gemacht werde.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die FDP und die SVP sind der Ansicht, dass die Festlegung von Kostenzielen für einzelne Kostengruppen dem Willen des Parlaments widerspreche und das kritisierte Silodenken fördere, weshalb die entsprechende Bestimmung zu streichen sei. Auch Die Mitte steht der Festlegung von Kostenzielen für spezifische Kostengruppen kritisch gegenüber, da dies einer koordinierten und integrierten Behandlung zuwiderlaufe.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Die AGZ, die ÄTG, die BEKAG, der Bündner Ärtzeverein, die FMH, die KAeG SG, mfe, die SGAIM, der SVDE, die UNION, die VSÄG, der VSAO der VLSS und der VSVA lehnen die Verankerung von Kostenzielen für einzelne Kostengruppen ab. Für die Kostengruppen unter Ziffer b (ambulante Behandlungen im Spital) und Ziffer c (ambulante Behandlungen durch Ärzte und Ärztinnen ausserhalb des Spitals) gebe die dynamische Kostenneutralität, bei der Einführung des TARDOC und der ambulanten , defacto strenge Kostenziele vor. Dies sollte bei der Festlegung von Kostenzielen für diese Kostengruppen unbedingt berücksichtigt werden.
Gemäss ARTISET soll die Anpassung sicherstellen, dass das Verfehlen von Kostenzielen sich nicht negativ auf die Kostenziele der anderen Kostengruppen auswirke. Es dürfe keine Kompensation auf Kosten der anderen Kostengruppen vorgenommen werden.
ASPS zufolge sei es wichtig, dass die Kostengruppen getrennt betrachtet würden und somit der Bundesrat eigenständige Ziele für die verschiedenen Leistungsbereiche festlege.
Gemäss EVS bedeutet der Begriff «namentlich», dass die Auflistung nicht abschliessend sei und jederzeit durch weitere Kostengruppen ergänzt werden könne. Gemäss dieser Liste wäre in der Ergotherapie nur der spitalambulante Bereich betroffen, nicht jedoch der Bereich der ambulanten Ergotherapie. Die Formulierung «namentlich» schaffe Rechtsunsicherheit. EVS beantragt, dass die Leistungsträger angehört werden müssten, bevor der Bundesrat die Kostengruppen ausweitee.
Die FMCH, die PAP (SGPP und SMHC) und die SGDV sind dagegen.
H+ und Unimed sind der Meinung, dass diese Bestimmung nicht KVG-konform ist. Es fehle eine
Rechtsgrundlage, um die Kostengruppen in der KVV zu definieren. Zudem seien Kostenziele auf dieser Aggregationsstufe nicht praktikabel. Artikel 75b KVV müsse daher vollständig gestrichen werden.
Intergenerika, Interpharma und vips sprechen sich gegen die Festlegung von Kostenzielen pro Kostengruppe aus, da sich auch das Parlament dagegen entschieden habe. Zudem kritisiert Interpharma die Auswahl der Kostengruppen als nicht nachvollziehbar und macht – im Sinne eines Eventualvorschlags
– Empfehlungen für andere Kategorien.
Die OPS und senesuisse stimmen zu.
Gemäss ospita und pharmasuisse sind die aufgeführten Kostengruppen eine nicht tolerierbare Diskriminierung. Dazu sei die Ergänzung von Artikel 75a Absatz 2 um sektorspezifische Besonderheiten und Unterschiede von zentraler Bedeutung.
Physioswiss ist der Ansicht, dass die Aufzählung der Kostengruppen abschliessend sein sollte.