Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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es die Motion Béglé 16.337927 abgelehnt, welche die Daten juristischer Personen wei- terhin dem Schutz des DSG unterstellen wollte. Ebenso wurde im Rahmen der Bera- tung der Totalrevision des DSG der Minderheitsantrag Rutz abgelehnt, der den bishe- rigen sachlichen Geltungsbereich des DSG beibehalten wollte.28

Da die Übergangsbestimmung in Artikel 71 DSG durch eine bereichsübergreifende Be- stimmung im RVOG abgelöst wird (siehe dazu Ziff. 2.1.1 und 3.1), ist sichergestellt, dass sich die vorhandenen Rechtsgrundlagen zur Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane auch zukünftig auf Daten juristischer Personen beziehen. Eine umfassende Anpassung der Rechtsgrundlagen im sektoriellen Recht, die die Bundesorgane zur Bearbeitung oder Bekanntgabe von Personendaten ermäch- tigen, erübrigt sich deshalb (vgl. auch Ziff. 1.3). Punktuell sind allerdings Anpassungen im sektoriellen Recht notwendig (siehe Ziff. 2.1.2). Im Übrigen steht es dem Gesetzge- ber frei, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen auch ins- künftig spezialgesetzlich zu regeln, falls dies in einem spezifischen Sachbereich not- wendig ist.

Das vorliegende Rechtsetzungsvorhaben betrifft nur den Schutz von Daten juristischer Personen bei der Bearbeitung durch Bundesorgane. Das horizontale Verhältnis zwi- schen Privaten, d.h. die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch private Personen, wird mit dem Gesetzgebungsprojekt nicht tangiert. Den privaten Datenbear- beitenden sollen deshalb auch keine neuen Pflichten auferlegt werden.

1.3 Geprüfte Alternativen

In der Botschaft zur Totalrevision des DSG hatte der Bundesrat ursprünglich vorgese- hen, dass sämtliche spezialgesetzlichen Datenschutzbestimmungen daraufhin geprüft werden, ob sie den Umgang von Bundesorganen mit Daten juristischer Personen be- treffen und weiterhin beibehalten werden sollen oder ob sie angepasst bzw. aufgeho- ben werden müssen.29 Ziel war es insbesondere, die spezialgesetzlichen Bestimmun- gen an die neuen Vorgaben der Artikel 57r ff. RVOG anzupassen. Eine Umfrage im Jahr 2023 innerhalb der Bundesverwaltung zeigte allerdings, dass dieses Vorgehen nicht zweckmässig ist: Die meisten der befragten Bundesorgane bearbeiten Daten ju- ristischer Personen und geben solche Daten bekannt. Dabei lassen sich – wenn über- haupt – nur wenige Muster oder Gemeinsamkeiten erkennen. Insbesondere die Zwe- cke der Datenbekanntgaben sind wenig einheitlich. Eine Schaffung von massgeschnei- derten sektoriellen Rechtsgrundlagen betreffend Daten juristischer Personen in einem einzigen und umfassenden Rechtsetzungsprojekt würde deshalb zu einem unverhält- nismässig hohen Aufwand führen und wäre in der von Artikel 71 DSG gesetzten Über- gangsfrist von fünf Jahren kaum zu realisieren. Ausserdem kommt hinzu, dass bei die- sem Vorgehen die Gefahr von Rechtslücken erhöht ist, sodass die Bundesorgane

27 Motion Béglé 16.3379 «Förderung der Schweiz als universeller virtueller Datentresor».

28 Vgl. dazu die Debatte und Abstimmung im Nationalrat vom 24. September 2019: AB 2019 N 1783 ff. und 1791.

29 Vgl. die Botschaft DSG 2017, BBl 2017 6941, hier: 7108.