Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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angepasst.37 Eine solche Anpassung besteht darin, dass in den betroffenen Bestim- mungen ausdrücklich zwischen dem Schutz von Personendaten und dem Schutz von Daten juristischer Personen unterschieden wird. Dabei muss es sich nicht zwingend um Bestimmungen handeln, die den Ausdruck «Daten juristischer Personen» verwen- den, vielmehr können die betroffenen Datenkategorien auch direkt geregelt werden. So enthält beispielsweise die Verordnung vom 16. Oktober 202438 über die Datenbearbei- tung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts eine Regelung zu den «Daten über Einsatzbetriebe» (Art. 1 Bst. d), ohne auf «Daten juristischer Personen» Bezug zu nehmen. Enthält ein Spezialerlass bereits Bestimmungen zum Schutz von Daten juristischer Personen, so erübrigt sich eine Anwendung der Bestimmungen zum Schutz von Personendaten auf Daten juristischer Personen. Die Spezialerlasse mit sol- chen Bestimmungen wurden deshalb vom Grundsatz der Geltung auf Daten juristischer Personen ausgenommen.

Mit dem Ausdruck «Spezialerlass » wird auch deutlich, dass sich die Bestimmung nicht auf das DSG und seine Verordnungen bezieht. Das heisst: Artikel 57sbisAbsatz 1 VE-RVOG führt nicht dazu, dass das DSG und seine Verordnungen für die Daten juristi- scher Personen gelten. Mit Inkrafttreten des totalrevidierten DSG wurde der Schutz von Daten juristischer Personen aus dem Anwendungsbereich des DSG und seinen Ver- ordnungen ausgenommen (vgl. Ziff. 1.1.1). An diesem Umstand soll auch die vorlie- gende Revision des RVOG nichts ändern.

Analog zu Artikel 71 DSG betrifft Artikel 57sbisAbsatz 1 VE-RVOG jegliche Bestimmun- gen, die den Schutz von Personendaten durch Bundesorgane regeln. In erster Linie bezieht sich die Regelung auf alle Ermächtigungsgrundlagen zur Bearbeitung und Be- kanntgabe von Personendaten. Damit soll erreicht werden, dass Bundesorgane Daten juristischer Personen weiterhin so bearbeiten und bekanntgeben können, wie sie es bislang unter dem Titel «Personendaten» tun durften. Beispiel: Ist ein Bundesorgan ge- stützt auf eine Rechtsgrundlage zur Bekanntgabe von Personendaten befugt, so führt Artikel 57sbisAbsatz 1 VE-RVOG dazu, dass auch Daten juristischer Personen entspre- chend bekanntgegeben werden dürfen. Artikel 57sbisAbsatz 1 VE-RVOG beschränkt sich aber nicht auf Bestimmungen, die das Bundesorgan zur Bearbeitung oder Bekannt- gabe von Personendaten ermächtigen. Erfasst sind sämtliche Datenschutzbestimmun-

37In der Botschaft DSG 2017 (vgl. BBl 2017 6941, hier: 7108) sowie im Erläuternden Bericht vom 31. August 2022 zur Verordnung über den Datenschutz (Ziff. 7.2.; abrufbar unter www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Da- tenschutz > Neues Datenschutzrecht > 1. Bisherige Etappen > 2022 – Verabschiedung der neuen Verordnun- gen (DSV und VDSZ) > Erläuternder Bericht DSV) findet sich eine Auflistung der im Rahmen der Totalrevision des Datenschutzrechts angepassten Sacherlasse.

38 SR 824.095