Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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EU-Staaten, sehen für juristische Personen aber keinen Datenschutz vor. Die Bundes- organe müssten für die Daten juristischer Personen also spezifische Schutzgarantien verlangen bzw. aushandeln. Dies würde den grenzüberschreitenden Datenverkehr un- nötig erschweren. Bei den spezialrechtlichen Bestimmungen, die für die Datenbekannt- gabe ins Ausland einen angemessenen Datenschutz verlangen, handelt es sich typi- scherweise um Bestimmungen, die auf Artikel 16 und 17 DSG verweisen (wie z.B. Art. 107a Abs. 5 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194846, Art. 100 Abs. 3 Bst. b des Militärgesetzes vom 3. Februar 199547 oder Art. 25 Abs. 4 des Sportförderungs- gesetzes vom 17. Juni 201148). Es geht aber auch um Bestimmungen, die die Anfor- derungen an die Datenbekanntgabe ins Ausland spezialgesetzlich regeln (wie z.B. Art. 11f des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198149, Art. 349c ff. StGB oder Art. 61 Abs. 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201550). In beiden Fällen stellt Artikel 57sbisAbsatz 2 Buchstabe a VE-RVOG sicher, dass sich die spezialgesetzlichen Vorschriften auf den angemessenen Schutz von Personendaten beschränken.
Zu beachten ist, dass Artikel 57sbisAbsatz 2 Buchtstabe a VE-RVOG nur spezialrecht- liche Bestimmungen erfasst, die den angemessenen Datenschutz für die Bekanntgabe ins Ausland betreffen. Anderweitige Vorschriften, die an die Bekanntgabe ins Ausland erhöhte Anforderungen stellen (wie z.B. im Bereich der Rechtshilfe) gelten weiterhin für Personendaten und Daten juristischer Personen.
Artikel 57sbisAbsatz 1 VE-RVOG soll nicht dazu führen, dass der EDÖB neue Kompe- tenzen zur Aufsicht über die Bearbeitung von Daten juristischer Personen erhält. Arti- kel 57sbisAbsatz 2 Buchstabe b VE-RVOG sieht deshalb vor, dass spezialrechtliche Bestimmungen, die auf die aufsichtsrechtliche Tätigkeit des EDÖB Bezug nehmen, nur für Daten natürlicher Personen gelten. Dies betrifft beispielsweise Bestimmungen zur Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Schen- gen/Dublin (z.B. Art. 111g des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200551 oder Art. 102d des Asylgesetzes vom 26. Juni 199852) oder zur Information des EDÖB bei Datenbekanntgaben ins Ausland (z.B. Art. 349c Abs. 5 StGB), aber auch
46 SR 748.0
47 SR 510.10
48 SR 415.0
49 SR 351.1
50 SR 121
51 SR 142.20
52 SR 142.31