Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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handelt es sich nicht um eine materielle Änderung. Im bisherigen Ausnahmekatalog werden mit den Buchstaben bbisund bterzwei neue Sachverhalte ergänzt, um die Be- stimmung weiter an Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben c und d DSG anzunähern. Dabei geht es um die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (einschliesslich beson- ders schützenswerter Daten juristischer Personen) zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit eines Dritten (Bst. bbis) sowie bei allgemeiner Zugänglich- machung der Daten durch die betroffene juristische Person (Bst. bter).

Absatz 4 Einleitungssatz: Der Einleitungssatz von Artikel 57s Absatz 4 RVOG wird an- gepasst, um die Abkürzung des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200436 (BGÖ) einzuführen, die in Artikel 57w RVOG wieder verwendet wird.

Absatz 5 erster Satz: Im ersten Satz des Absatz 5 wurde der Ausdruck «Rechtsgrund- lage» durch «gesetzliche Grundlage» ersetzt. So stimmt Artikel 57s Absatz 5 VE-RVOG in sprachlicher Hinsicht mit Artikel 57s Absatz 1 VE-RVOG überein. In materiel- ler Hinsicht erfährt der Absatz keine Anpassungen.

Absatz 6 Buchstaben a und b: Die Anpassungen in Artikel 57s Absatz 6 VE-RVOG betreffen nur die französische Sprache. Die französische Fassung dieser Bestimmung wird an den Wortlaut der analogen Bestimmung von Artikel 36 Absatz 6 DSG ange- passt. In Buchstabe a wird «intérêt légitime manifeste» durch «intérêt digne de protec- tion manifeste» ersetzt. In Buchstabe b wird «des prescriptions particulières» durch «une dispositon particulière» ersetzt. Es handelt sich um rein redaktionelle Änderun- gen.

Art. 57sbisVerhältnis zum Schutz von Daten juristischer Personen in Spezialerlas-

sen

Absatz 1 (Grundsatz): Gemäss Artikel 57sbisAbsatz 1 VE-RVOG gelten die Bestim- mungen zum Schutz von Personendaten auch für Daten juristischer Personen, wenn ein Spezialerlass Bestimmungen zum Schutz von Personendaten, jedoch keine Best- immungen zum Schutz von Daten juristischer Personen enthält. Artikel 57sbisAbsatz 1 VE-RVOG entspricht inhaltlich der bisherigen Übergangsregelung von Artikel 71 DSG, allerdings ohne zeitliche Befristung.

Er bezieht sich auf alle Bestimmungen zum Schutz von Personendaten in den Spezi- alerlassen (sowohl Gesetz als auch Verordnung), ausser der Spezialerlass enthält be- reits eine Regelung zum Schutz von Daten juristischer Personen. Seit der Totalrevision des Datenschutzrechts wurden einzelne Bestimmungen auf Gesetzes- und Verord- nungsstufe im Spezialrecht mit Blick auf den Schutz von Daten juristischer Personen

36 SR 152.3