Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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Absatz 1: Die Bestimmung legt fest, dass Bundesorgane Daten juristischer Personen nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Sie ist eine Pa- rallelbestimmung zu Artikel 34 Absatz 1 DSG. Die Aufrechterhaltung der (aktuell gel- tenden) direkt anwendbaren Rechtsgrundlage in Artikel 57r Absatz 1 RVOG würde in Kombination mit dem neuen Artikel 57sbisVE-RVOG zu einem potenziellen Normkon- flikt führen: So könnten sich die Bundesorgane für die Bearbeitung von Daten juristi- scher Personen zum einen auf Artikel 57r Absatz 1 RVOG und zum anderen auf die Rechtsgrundlage im Spezialerlass zur Bearbeitung von Personendaten, die aufgrund von Artikel 57sbisVE-RVOG auch für Daten juristischer Personen anwendbar würde, stützen. Um solche Normkonflikte zu verhindern, stellt Artikel 57r Absatz 1 VE-RVOG neu keine direkt anwendbare Rechtsgrundlage mehr dar, sondern verlangt – vergleich- bar mit Artikel 57s RVOG für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen – das Vorliegen einer Rechtsgrundlage im bereichsspezifischen Recht. Dies bedeutet, dass sich die Bundesorgane künftig nicht mehr auf Artikel 57r Absatz 1 RVOG stützen kön- nen, um die Bearbeitung von Daten juristischer Personen zu rechtfertigen. Sie müssen vielmehr – wie gemäss dem vor der Totalrevision des DSG geltendem Recht – grund- sätzlich über eine Rechtsgrundlage in einem Spezialerlass verfügen. Aufgrund von Ar- tikel 57sbisVE-RVOG kann es sich dabei auch um eine Rechtsgrundlage zur Bearbei- tung von Personendaten handeln. Rechtssetzungsbedarf kann entstehen, wenn die Rechtsgrundlagen zur Bearbeitung von Daten juristischer Personen nach der Totalre- vision des DSG im Spezialrecht so angepasst worden sind bzw. werden, dass die Be- arbeitung von Daten juristischer Personen direkt auf den bisherigen Artikel 57r Absatz 1 RVOG abgestützt wird. Nötigenfalls muss in solchen Fällen für die (künftige) Bear- beitung von Daten juristischer Personen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wer- den.
Absatz 2: Die Definition der besonders schützenswerten Personendaten in Artikel 57r Absatz 2 RVOG wird neu separat in Artikel 57qbisVE-RVOG geregelt (weiterführend dazu die Erläuterungen zu Artikel 57qbisVE-RVOG). Der neue Artikel 57r Absatz 2 VE-RVOG orientiert sich an Artikel 34 Absatz 2 DSG. So wird in Artikel 57r Absatz 2 VE-RVOG festgelegt, dass Bundesorgane besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nur bearbeiten dürfen, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht. Im Unterschied zu Artikel 34 DSG wird im VE-RVOG auf eine Verankerung der in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b und c DSG geregelten Fälle verzichtet. Für die Durchführung von Profiling kann sich das Bundesorgan aufgrund von Artikel 57sbisVE-RVOG auf die Rechtsgrundlage zum Profiling von Personendaten stützen, wenn dabei auch Daten juristischer Personen betroffen sind. Vorbehalten bleibt gestützt auf Artikel 57sbisVE-RVOG der Fall, dass der betreffende Spezialerlass die Bearbeitung von Daten juristi- scher Personen gesondert regelt. Fehlt eine Rechtsgrundlage zum Profiling von Per- sonendaten, braucht es für das Profiling von Daten juristischer Personen eine Rechts- grundlage auf Verordnungsstufe.
Absatz 3: Artikel 57r Absatz 3 VE-RVOG hält analog zu Artikel 34 Absatz 3 DSG fest, dass für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn unter bestimmten Voraussetzun- gen ausreichend ist. Die in Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen entspre- chen Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a und b DSG: So bedarf es keine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, wenn die Bearbeitung für eine in einem Gesetz im