Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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Artikel 35 DSG und Artikel 32–35 DSV eingeführt, die Digitalisierungsprojekte erleich- tern soll, ohne dass rechtsstaatliche Grundsätze ausgehebelt werden.34 Im Unterschied zu dem im DSG und in der DSV vorgesehenen Verfahren des Pilotversuchs sieht Arti- kel 57rbisVE-RVOG jedoch keinen Einbezug des EDÖB vor, da dieser im Bereich der Bearbeitung von Daten juristischer Personen keine Aufsichtsaufgaben hat (vgl. dazu die Erläuterungen betreffend Art. 57sbisAbs. 2 Bst. b VE-RVOG).
Artikel 57rbisAbsatz 1 VE-RVOG nennt die Voraussetzungen, die für einen zulässigen Pilotversuch erfüllt sein müssen. Analog zu Artikel 35 Absatz 1 DSG müssen die Auf- gaben, aufgrund deren die Bearbeitung erforderlich ist, in einem bereits in Kraft ste- henden Gesetz im formellen Sinn geregelt sein (Bst. a). Des Weiteren müssen ausrei- chende Massnahmen getroffen werden, um einen Eingriff in die Grundrechte der be- troffenen juristischen Personen auf das Mindestmass zu begrenzen (Bst. b). Schliess- lich muss die Testphase insbesondere aus technischen Gründen unentbehrlich sein (Bst. c). Die Gründe für die Unentbehrlichkeit des Pilotversuchs werden in Artikel 57rbis Absatz 2 VE-RVOG aufgelistet und entsprechen Artikel 32 DSV.
Nach Artikel 57rbisAbsatz 4 VE-RVOG muss der Pilotversuch spätestens innert zwei Jahren evaluiert werden. Das zuständige Bundesorgan muss dem Bundesrat in einem Evaluationsbericht darlegen, ob der Pilotversuch weitergeführt oder eingestellt werden soll. Insgesamt darf der Pilotversuch maximal fünf Jahre dauern. Wenn innerhalb die- ser Frist kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, das die für die Datenbear- beitung erforderliche Rechtsgrundlage enthält, muss der Pilotversuch abgebrochen werden (Art. 57rbisAbs. 5 VE-RVGO; vgl. dazu auch Art. 35 Abs. 3 und 4 DSG betref- fend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Pilotversuchen).
Für Pilotversuche mit «gewöhnlichen» Daten juristischer Personen vgl. die Erläuterun- gen in Ziff. 3.2.9 zum Bundesgesetz vom 17. März 202335 über den Einsatz elektroni- scher Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG).
Art. 57s Abs. 1, Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. bbisund bter, 4 Einleitungssatz, 5 erster Satz sowie 6 Bst. a und b
Absatz 1: Artikel 57s Absatz 1 VE-RVOG bestimmt, dass Bundesorgane Daten juristi- scher Personen nur bekannt geben dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage be- steht. Die Bestimmung wurde in sprachlicher Hinsicht an die Formulierung in Artikel 57r Absatz 1 VE-RVOG angeglichen. Es ist keine materielle Änderung.
Absatz 3 Einleitungssatz und Buchstaben bbisund bter: Artikel 57s Absatz 3 RVOG re- gelt die Ausnahmen vom Erfordernis einer spezialrechtlichen Grundlage für die Be- kanntgabe von Daten juristischer Personen. Der Einleitungssatz wurde in sprachlicher Hinsicht an die Formulierung in Artikel 57r Absatz 3 VE-RVOG angeglichen. Dabei
34SANDRA HUSI, OK DSG, Art. 35 N 2 ff. (Version vom 19.08.2023) zur Bearbeitung von Personendaten im Rah- men von Pilotversuchen.