Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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formellen Sinn festgelegte Aufgabe unentbehrlich ist (Bst. a) und wenn der Bearbei- tungszweck für die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken birgt (Bst. b). Damit gelten für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten juris- tischer Personen dieselben Erleichterungen wie für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten. Auf die die Bezugnahme auf das Profiling wurde ver- zichtet, da für die Durchführung von Profiling mit Daten juristischer Personen nach Ar- tikel 57r Absatz 2 VE RVOG (e contrario) gar keine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist.

Absatz 4: Artikel 57r Absatz 4 VE-RVOG regelt analog zu Artikel 34 Absatz 4 DSG diejenigen Fälle, in denen Bundesorgane abweichend von Artikel 57r Absätze 1–3 VE-RVOG Daten juristischer Personen ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage bearbeiten dürfen. Die aufgelisteten Ausnahmetatbestände entsprechen Artikel 34 Ab- satz 4 Buchstaben a – c DSG. Die Bearbeitung von Daten juristischer Personen (ein- schliesslich besonders schützenswerter Daten juristischer Personen) ist folglich ohne Rechtsgrundlage (d.h. ohne direkte Abstützung auf Art. 57r Abs. 1 RVOG bzw. ohne Ermächtigung in einem Sacherlass) zulässig, wenn:

• der Bundesrat die Bearbeitung bewilligt, weil die Rechte der betroffenen juristischen Person nicht gefährdet sind (Bst. a);

• die betroffene juristische Person im Einzelfall in die Bearbeitung eingewilligt hat oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat (Bst. b); oder

• die Bearbeitung notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Dritten zu schützen, und es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen juristischen Person einzuholen (Bst. c).

Die Ausnahmekonstellation in Artikel 57r Absatz 4 Buchstabe a VE-RVOG wurde in sprachlicher Hinsicht im Vergleich zu Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a DSG leicht an- gepasst, um zu verdeutlichen, dass bei der Beurteilung, ob die Rechte der betroffenen juristischen Person gefährdet sind, objektive Kriterien massgeblich sind.

Art. 57rbisAutomatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

Art. 57rbisVE-RVOG erlaubt es dem Bundesrat, Pilotversuche mit besonders schüt- zenswerten Daten juristischer Personen gestützt auf lediglich eine Verordnungsgrund- lage (und nicht auf eine formell-gesetzliche Grundlage, wie dies für besonders schüt- zenswerte Daten juristischer Personen nach Art. 57r Abs. 2 VE-RVOG eigentlich erfor- derlich wäre) zeitlich befristet durchführen zu lassen (vgl. Art. 57rbisAbs. 1 und 3 VE-RVOG). Damit wird für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten juristi- scher Personen im Rahmen von Pilotversuchen eine weitgehend analoge Regelung zu