Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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gen, die den Umgang mit Personendaten regeln. Dazu können beispielsweise auch In- formationspflichten bei der Datenbeschaffung (z.B. Art. 95 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200739 oder Art. 18a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstraf- recht vom 22. März 197440) oder Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten (siehe z.B. Art. 24e Abs. 2 des Seilbahnge- setzes vom 23. Juni 200641 oder Art. 52a Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200942), gehören. Wird statt des Ausdrucks der «Personendaten» allge- mein von «Datenschutz» oder «Datenschutzvorschriften» gesprochen, sind nebst den Bestimmungen des DSG ohnehin auch diejenigen des RVOG gemeint (siehe z.B. Art. 8 Abs. 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201143 oder Art. 16b Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195744). Der bereichsspezifische Schutz von Daten juristischer Personen geht also – vorbehaltlich gesonderter Regelung des Schutzes von Daten juristischer Personen im Spezialrecht – gleich weit wie vor Inkrafttreten des totalrevidierten DSG.

Artikel 57sbisAbsatz 1 VE-RVOG bezieht sich nur auf Bestimmungen, die das Verhält- nis zwischen Privaten und Bundesorganen regeln. Insbesondere bei Strafbestimmun- gen, die sich nicht an Bundesorgane richten (wie z.B. Art. 179noviesStGB oder Art. 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz45) greift Artikel 57squinquiesAbsatz 1 VE-RVOG nicht. Diese Bestimmun- gen betreffen also weiterhin nur Daten natürlicher Personen.

Absatz 2 (Ausnahmen): In Absatz 2 wird die Tragweite von Artikel 57sbisAbsatz 1 RVOG in zweierlei Hinsicht beschränkt:

Gemäss Buchstabe a findet Artikel 57sbisAbsatz 1 VE-RVOG nicht auf diejenigen spe- zialrechtlichen Bestimmungen Anwendung, die den angemessenen Datenschutz für die Datenbekanntgabe ins Ausland betreffen. Würden solche spezialrechtlichen Best- immungen für Daten juristischer Personen gelten, so müssten die Bundesorgane bei ihren Datentransfers jeweils sicherstellen, dass im Ausland nicht nur die Daten der na- türlichen, sondern auch der juristischen Personen angemessen geschützt sind. Viele ausländische Rechtsordnungen, insbesondere die meisten Datenschutzgesetze der

39SR 312.0

40SR 313.0

41SR 743.01

42SR 745.1

43SR 414.20

44 SR 742.101

45 SR 312.2