Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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RVOG vier Voraussetzungen in Bezug auf die Anonymisierung (Bst. a), die Bekannt- gabe von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen (Bst. b), die Weiter- gabe an Dritte (Bst. c) und die Veröffentlichung (Bst. d). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, fällt für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen das Erfordernis der Rechtsgrundlage (Art. 57s Abs. 1 und 2 RVOG) und für das Bearbeiten von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen das Erfordernis der qualifizierten Rechts- grundlage (Art. 57r Abs. 2 VE-RVOG) dahin (Art. 57squinquiesAbs. 2 VE-RVOG).59

Art. 57t Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht ist ein zentraler Bestandteil des Rechts auf informationelle Selbst- bestimmung nach Artikel 13 Absatz 2 BV, auf welches sich auch juristische Personen berufen können (vgl. Ziff. 1.1.3 und 1.2). Das Auskunftsrecht bildet die Grundlage da- für, dass die von einer Datenbearbeitung betroffenen Personen die Rechtmässigkeit der Bearbeitung überhaupt überprüfen und allenfalls weitere datenschutzrechtliche An- sprüche wie die Löschung oder Berichtigung ihrer Daten geltend machen können.60 Der grundrechtlich begründete Auskunftsanspruch wird deshalb in Artikel 57t VE-RVOG ausdrücklich auf Gesetzesstufe verankert.

Artikel 57t VE-RVOG beruht auf Artikel 25 DSG betreffend das Auskunftsrecht natürli- cher Personen. Allerdings machen die besonderen Eigenschaften der juristischen Per- sonen einzelne Abweichungen erforderlich. So wird etwa auf eine analoge Regelung zu Artikel 25 Absatz 3 DSG verzichtet, da es bei juristischen Personen keine Daten über deren Gesundheit gibt.

Artikel 57t Absatz 1 VE-RVOG räumt jeder juristischen Person das Recht ein, vom ver- antwortlichen Bundesorgan Auskunft darüber zu verlangen, ob Daten über sie bearbei- tet werden. Dieses Recht gilt – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 57u Abs. 1 Bst. c VE-RVOG) – voraussetzungslos und ohne einen besonderen Interessen- nachweis.61 Ausserdem kann auf das Auskunftsrecht im Voraus nicht verzichtet werden (Art. 57t Abs. 4 VE-RVOG).

Artikel 57t Absatz 2 VE-RVOG konkretisiert mit einer Generalklausel und einer Aufzäh- lung von Mindestangaben diejenigen Inhalte, über welche Auskunft erteilt werden muss. Dabei muss die betroffene juristische Person sämtliche Angaben erhalten, die erforderlich sind, um eine transparente Datenbearbeitung zu gewährleisten, und die es ihr ermöglichen, weitere Rechtsbehelfe wahrzunehmen. Die Liste der Mindestangaben in Artikel 57t Absatz 2 Buchstaben a – f VE-RVOG entspricht weitgehend dem Katalog

59 Vgl. BRUNO BAERISWYL, SHK DSG, Art. 39 N 6 zur Bearbeitung von Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke.

60 Statt vieler: BRUNO BAERISWYL, SHK DSG, Vorbemerkungen zu Art. 25 – 29 N 2; MARTIN STEIGER, OK DSG, Art. 25 N 1 f. (Version vom 28.08.2023).

61 Vgl. RAINER J. SCHWEIZER / LEA STRIEGEL, SGK BV, Art. 13 N 102.