Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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von Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a – g DSG. Anders als in Artikel 25 Absatz 2 Buch- stabe d DSG genügt es nach Artikel 57t Absatz 2 Buchstabe d VE-RVOG nicht, die Kriterien zur Festlegung der Aufbewahrungsdauer der Daten anzugeben. Stattdessen ist die Aufbewahrungsdauer selbst mitzuteilen. Ausserdem wird die Auskunft nach Ar- tikel 25 Absatz 2 Buchstabe f DSG über das allfällige Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung und über die Logik, auf der die Entscheidung beruht, für die juristi- schen Personen in Artikel 57t Absatz 2 VE-RVOG nicht übernommen. Die Artikel 57r ff. RVOG enthalten derzeit keine Regelungen über die Pflichten der Bundesorgane und die Rechte der betroffenen juristischen Personen bei automatisierten Einzelentschei- dungen. Schliesslich müssen nach Artikel 57t Absatz 2 Buchstabe f VE-RVOG – an- ders als nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 DSG – bei einer Datenbekanntgabe ins Ausland keine Angaben zu allfälligen Schutz- massnahmen oder Ausnahmetatbeständen gemacht werden.

Die Absätze 3, 5 und 6 von Artikel 57t VE-RVOG betreffen verschiedene Modalitäten der Auskunftserteilung. In Absatz 6 wird der Bundesrat ermächtigt, weitere Einzelhei- ten, insbesondere die Ausnahmen zur Kostenlosigkeit des Auskunftsrechts, zu regeln (siehe auch Ziff. 2.2).

Art. 57u Einschränkungen des Auskunftsrechts

Das Auskunftsrecht der juristischen Personen gilt nicht absolut. Für die Einschränkun- gen des Auskunftsrechts enthält Artikel 57u RVOG eine weitgehend analoge Regelung zu Artikel 26 DSG. Neben gesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen (Art. 57u Abs. 1 Bst. a VE-RVOG, in welchem – anders als in Art. 26 Absatz 1 Buchstabe a DSG

– mangels praktischer Relevanz nicht ausdrücklich auf die Berufsgeheimnisse hinge- wiesen wird) können der Auskunftserteilung auch überwiegende öffentliche (Art. 57u Abs. 2 VE-RVOG) oder private Interessen (Art. 57u Abs. 1 Bst. b VE-RVOG) entge- genstehen. Ausserdem kann die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgescho- ben werden, wenn das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist, namentlich wenn es einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt, oder offensichtlich querulatorisch ist (Art. 57u Abs. 1 Bst. c VE-RVOG). Damit sollen missbräuchliche Auskunftsgesuche verhindert werden.62 Nicht übernommen werden die Einschränkungsgründe von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 DSG, da sie nicht auf Bundesorgane, sondern auf private Datenbearbeitungsverantwortliche zugeschnitten sind.

Wird die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, muss das Bundesor- gan dies begründen (Art. 57u Abs. 3 VE-RVOG). Die Einschränkung des Auskunfts- rechts erfolgt als anfechtbare Verfügung (Art. 5 VwVG), wobei die Vorgaben des Ver- waltungsverfahrensrechts zu beachten sind.63

62 MARTIN STEIGER, OK DSG, Art. 26 N 13 (Version vom 28.08.2023).

63 SANDRA HUSI, SHK DSG, Art. 26 N 38.