Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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Art. 57v Ansprüche und Verfahren

Wie die Artikel 57t und 57u VE-RVOG betreffend das Auskunftsrecht dient auch Arti- kel 57v VE-RVOG dazu, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Ar- tikel 13 Absatz 2 BV zu konkretisieren (vgl. Ziff. 1.1.3).

Weitgehend übereinstimmend mit Artikel 41 DSG räumen die Absätze 1 und 2 von Ar- tikel 57v VE-RVOG den von einer Datenbearbeitung betroffenen juristischen Person verschiedene Ansprüche ein, um sich gegen eine widerrechtliche Datenbearbeitung durch ein Bundesorgan zur Wehr zu setzen.64 So kann die juristische Person verlan- gen, dass das Bundesorgan eine widerrechtliche Datenbearbeitung unterlässt, deren Folgen beseitigt oder die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt (Abs. 1). Dabei kann insbesondere die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung sowie die Mitteilung des Entscheids an Dritte bzw. die Veröffentlichung des Entscheids gefordert werden (Abs. 2).

In den Absätzen 3 – 5 sieht Artikel 57v VE-RVOG (wie Art. 41 Abs. 3 – 5 DSG) verschie- dene Ausnahmen vor, namentlich die Einschränkung der Datenbearbeitung, den Be- streitungsvermerk sowie die Bestände öffentlicher Gedächtnisinstitutionen.

Die Ansprüche nach Artikel 57v VE-RVOG sind im Rahmen eines Verwaltungsverfah- rens nach VwVG geltend zu machen (Abs. 6). Das Bundesorgan entscheidet in Form einer Verfügung nach Artikel 5 VwVG über die Gewährung bzw. Ablehnung der An- sprüche.

Art. 57w Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Da-

ten juristischer Personen enthalten

Artikel 57w VE-RVOG regelt die Geltendmachung der datenschutzrechtlichen Ansprü- che einer juristischen Person nach Artikel 57v VE-RVOG in einem hängigen Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss BGÖ. Die Bestimmung ori- entiert sich an Artikel 42 DSG.

Art. 57x Verhältnis zum bundesrechtlichen Verfahrensrecht

Absatz 1: Artikel 57x Absatz 1 VE-RVOG regelt das Verhältnis der Bestimmungen im VE-RVOG betreffend den Schutz von Daten juristischen Personen zum bundesrechtli- chen Verfahrensrecht. Es handelt sich dabei um eine Parallelbestimmung zu Artikel 2 Absatz 3 DSG, der aufgrund der Ausnahme der juristischen Personen aus dem Gel- tungsbereich des DSG seit der Totalrevision des DSG einzig für Daten natürlicher Per- sonen gilt. Um für juristische Personen die gleiche Rechtslage wie für natürliche Per- sonen sicherzustellen, wird ein neuer Artikel 57x Absatz 1 VE-RVOG eingeführt. Diese Bestimmung legt fest, dass der Schutz von Daten juristischer Personen in Verfahren durch die bundesrechtlichen Verfahrensordnungen geregelt wird. Die Regelung bezieht sich auf alle Bestimmungen im VE-RVOG zum Schutz von Daten juristischer Personen

64 MONIQUE STURNY, SHK DSG, Art. 41 N 2.