Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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mit Ausnahme von Artikel 57sbisVE-RVOG. So sollen die Regelungen in den Verfah- rensordnungen, die sich auf den Schutz von Personendaten beziehen, entsprechend der Regelung in Artikel 57sbisVE-RVOG auch für Daten juristischer Personen gelten können. Ausgenommen von der Koordination in Artikel 57x Absatz 1 VE-RVOG sind die erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Hier finden Artikel 57qbis–57w VE-RVOG Anwendung. Artikel 57x Absatz 1 VE-RVOG gilt einerseits für alle Verwaltungseinhei- ten, wie z.B. im Bereich der Rechtshilfe, die in den Anwendungsbereich des RVOG fallen. Andererseits gilt die Bestimmung auch für die Gerichte auf Bundesebene, deren Verfahrensordnungen eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen im VE-RVOG vorsehen. Mit dem neuen Artikel 57x Absatz 1 VE-RVOG wird sichergestellt, dass der Schutz von Daten juristischer Personen, und insbesondere deren Rechte in Verfahren, durch die einschlägigen Verfahrensordnungen geregelt werden. Die Bestimmungen des VE-RVOG zum Schutz von Daten juristischer Personen kommen mit Ausnahme von Artikel 57sbisVE-RVOG dann nicht zur Anwendung.

Absatz 2: Bei Artikel 57x Absatz 2 VE-RVOG handelt es sich um eine Parallelbestim- mung zu Artikel 2 Absatz 4 DSG. Um für juristische Personen dieselbe Rechtslage wie für natürliche Personen zu schaffen, wird ein neuer Artikel 57x Absatz 2 VE-RVOG eingeführt. Die Bestimmung stellt sicher, dass die Ausnahme der öffentlichen Register auch für Daten juristischer Personen gilt.

3.2 Erläuterungen zu den Änderungen anderer Bundesgesetze (Anhang)

3.2.1 Bundesgesetz vom 21. März 199765 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Art. 23a Abs. 4

Die Bestimmung wird mit einem Verweis auf die Vorschriften des VE-RVOG betreffend das Auskunfts- und Berichtigungsrecht juristischer Personen ergänzt.

3.2.2 Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201566

Art. 63 Abs. 1 und 4

Die beiden Absätze werden mit einem Verweis auf das Auskunftsrecht juristischer Per- sonen gemäss VE-RVOG ergänzt.

65 SR 120

66 SR 121