Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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3.2.3 Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 202067
Art. 69 Abs. 2
Da sich die Bestimmung nur an juristische Personen richtet, wird der Verweis auf das DSG hinsichtlich der Einschränkung des Auskunftsrechts durch einen Verweis auf den VE-RVOG ersetzt.
Art. 70 Abs. 2
Die Bestimmung wird für den Begriff der besonders schützenswerten Daten juristischer Personen mit einem Verweis auf den VE-RVOG ergänzt.
Art. 75 Abs. 4
Aufgrund von Artikel 57sbisAbsatz 1 VE-RVOG gilt die Informationspflicht gemäss Ar- tikel 75 Absatz 4 erster Satz ISG auch für Daten juristischer Personen. Damit an die Bearbeitung von Daten juristischer Personen nicht strengere Vorgaben als an die Be- arbeitung von Personendaten gestellt werden, soll der Vorbehalt von Artikel 20 DSG zur Einschränkung der Informationspflicht in Artikel 75 Absatz 4 zweiter Satz ISG sinn- gemäss für Daten juristischer Personen gelten. Dies wird in einem neuen dritten Satz zu Artikel 75 Absatz 4 ISG ergänzt. Das RVOG enthält keine analoge Bestimmung zu Artikel 20 DSG, auf welche verwiesen werden könnte.
3.2.4 Bundesgesetz vom 20. Juni 200368 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 4 Abs. 2
Die Bestimmung wird für den Begriff der besonders schützenswerten Daten juristischer Personen mit einem Verweis auf den VE-RVOG ergänzt.
Art. 6
Die Bestimmung zur Auskunftserteilung und zu Begehren um Berichtigung wird für ju- ristische Personen mit einem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VE-RVOG ergänzt.
Art. 7 Abs. 2
Artikel 7 Absatz 2 wird so angepasst, dass er sowohl für Daten natürlicher als auch juristischer Personen Anwendung finden kann. Entsprechend wird der Verweis auf das DSG gelöscht.
67 SR 128
68 SR 142.51