Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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3.2.5 Ausweisgesetz vom 22. Juni 200169
Art. 10
Die Bestimmung wird mit einem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VE-RVOG zum Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane ergänzt.
3.2.6 Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199870
Art. 1 Abs. 1 Bst. b
Die Bestimmung wird angepasst, um die Abkürzung des RVOG einzuführen, die in Ar- tikel 15 wieder verwendet wird. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung.
Art. 15 Abs. 1 erster Satz
Die Bestimmung zur Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung wird für juristische Personen mit einem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VE-RVOG er- gänzt. Ausserdem wird die Bestimmung redaktionell leicht angepasst.
Im Archivierungsgesetz wurde auf eine Anpassung des Ausdrucks «Personendaten» verzichtet. In den betroffenen Artikeln (Art. 11, Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2) ist der Begriff im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a DSG als Daten natürlicher Personen zu verstehen. Artikel 57sbisVE-RVOG findet keine Anwendung. Die Daten juristischer Per- sonen werden durch Artikel 9 und 12 Archivierungsgesetz geschützt.
3.2.7 Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200471
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz
Artikel 3 Absatz 2 BGÖ betrifft die Koordination zwischen dem datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft über die eigenen Daten und dem Zugangsrecht gemäss Öffent- lichkeitsprinzip.72 Bislang wurde lediglich das Verhältnis zwischen dem BGÖ und dem DSG geregelt: Dabei richtet sich der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personen- daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, nach dem DSG. Neu ist das Öffentlichkeitsprinzip auch mit dem Auskunftsrecht für juristische Personen ge- mäss Artikel 57t f. VE-RVOG zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund wird in Artikel 3 Absatz 2 BGÖ ein zweiter Satz ergänzt: Verlangt eine juristische Person Zugang zu einem amtlichen Dokument, das ihre eigenen Daten enthält, gelangen die Artikel 57t und 57u VE-RVOG zur Anwendung. Dieser Vorrang des Auskunftsrechts nach RVOG
69 SR 143.1
70 SR 152.1
71 SR 152.3
72 Statt vieler: CHRISTA STAMM-PFISTER, in: Gabor P. Blechta / David Vasella (Hrsg.), Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., 2024 («BSK BGÖ»), Art. 3 N 30.