Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

rechtfertigt sich aus denselben Gründen wie beim Auskunftsrecht nach DSG: Das da- tenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist kein allgemeines Zugangsrecht, sondern ein in- dividueller Rechtsbehelf der von einer Datenbearbeitung betroffenen (natürlichen oder juristischen) Person. Es hat seine Grundlage im Recht auf informationelle Selbstbe- stimmung und folgt einem anderen Ziel als das Öffentlichkeitsprinzip nach BGÖ.73

Art. 9 Abs. 2 erster Satz

Die Bestimmung wird angepasst, um die Abkürzung des RVOG, die in Artikel 3 einge- führt wird, in Artikel 9 zu übernehmen. Es handelt sich um eine rein redaktionelle An- passung.

3.2.8 Publikationsgesetz vom 18. Juni 200474

Art. 16b Abs. 1

Die Bestimmung wird für den Begriff der besonders schützenswerten Daten juristischer Personen mit einem Verweis auf den VE-RVOG ergänzt.

3.2.9 Bundesgesetz vom 17. März 202375 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben

Art. 15 Abs. 1 Bst. g und 3 Bst. a

Die Bestimmung zur automatisierten Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen gemäss Artikel 35 DSG gilt für besonders schützenswerte Personendaten und Daten- bearbeitungen nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b und c DSG. Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen wird eine entsprechende Vorschrift in Artikel 57rbisVE-RVOG vorgesehen (vgl. dazu die entsprechenden Erläu- terungen in Ziff. 3.1).

In Artikel 15 EMBAG wird ausserdem eine Rechtsgrundlage für Pilotversuche von «ge- wöhnlichen» Daten juristischer Personen ergänzt. In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a EMBAG wurde bereits anhin ausdrücklich zwischen Personendaten und Daten juristi- scher Personen unterschieden. Diese Unterscheidung wird nun auch in Artikel 15 Ab- satz 1 Buchstabe g und Absatz 3 Buchstabe a EMBAG eingeführt.

73Vgl. CHRISTA STAMM-PFISTER, BSK BGÖ, Art. 3 N 31.

74 SR 170.512

75 SR 172.019