Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
rechtfertigt sich aus denselben Gründen wie beim Auskunftsrecht nach DSG: Das da- tenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist kein allgemeines Zugangsrecht, sondern ein in- dividueller Rechtsbehelf der von einer Datenbearbeitung betroffenen (natürlichen oder juristischen) Person. Es hat seine Grundlage im Recht auf informationelle Selbstbe- stimmung und folgt einem anderen Ziel als das Öffentlichkeitsprinzip nach BGÖ.73
Art. 9 Abs. 2 erster Satz
Die Bestimmung wird angepasst, um die Abkürzung des RVOG, die in Artikel 3 einge- führt wird, in Artikel 9 zu übernehmen. Es handelt sich um eine rein redaktionelle An- passung.
3.2.8 Publikationsgesetz vom 18. Juni 200474
Art. 16b Abs. 1
Die Bestimmung wird für den Begriff der besonders schützenswerten Daten juristischer Personen mit einem Verweis auf den VE-RVOG ergänzt.
3.2.9 Bundesgesetz vom 17. März 202375 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben
Art. 15 Abs. 1 Bst. g und 3 Bst. a
Die Bestimmung zur automatisierten Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen gemäss Artikel 35 DSG gilt für besonders schützenswerte Personendaten und Daten- bearbeitungen nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b und c DSG. Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen wird eine entsprechende Vorschrift in Artikel 57rbisVE-RVOG vorgesehen (vgl. dazu die entsprechenden Erläu- terungen in Ziff. 3.1).
In Artikel 15 EMBAG wird ausserdem eine Rechtsgrundlage für Pilotversuche von «ge- wöhnlichen» Daten juristischer Personen ergänzt. In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a EMBAG wurde bereits anhin ausdrücklich zwischen Personendaten und Daten juristi- scher Personen unterschieden. Diese Unterscheidung wird nun auch in Artikel 15 Ab- satz 1 Buchstabe g und Absatz 3 Buchstabe a EMBAG eingeführt.
73Vgl. CHRISTA STAMM-PFISTER, BSK BGÖ, Art. 3 N 31.