Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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3.2.28 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195796

Art. 9o Abs. 2 dritter Satz

Die Abkürzung RVOG wird in der italienischen Sprachfassung dieser Bestimmung hin- zugefügt.

Art. 16a Abs. 1 erster Satz

Artikel 16a Absatz 1 erster Satz des Eisenbahngesetzes (EBG) wird mit einem Verweis auf die Bestimmungen des VE-RVOG zum Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane ergänzt. In Artikel 16b Absatz 2 EBG ist keine Anpassung not- wendig, da sich der Ausdruck «Datenschutzvorschriften» auch auf die Datenschutzbe- stimmungen des RVOG bezieht.

3.2.29 Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200997

Art. 54 Abs. 1 erster Satz

Die Bestimmung wird mit einem Verweis auf die Bestimmungen des VE-RVOG zum Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane ergänzt.

3.2.30 Bundesgesetz vom 18. März 201698 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 4

Der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» wird durch «besonders schützenswerte Daten» ersetzt, damit sich dieser sowohl auf besonders schützens- werte Daten natürlicher als auch juristischer Personen bezieht. Diese Änderung betrifft nur die deutsche und italienische Sprachfassung.

Art. 10 Abs. 1 Bst. b, 2 erster Satz und 2ter

Die Bestimmung wird in Absatz 1 Buchstabe b, in Absatz 2 erster Satz und in Absatz 2ter mit einem Verweis auf die Vorschriften des VE-RVOG betreffend das Auskunftsrecht juristischer Personen ergänzt.

96 SR 742.101

97 SR 745.1

98 SR 780.1