Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/94: Änderung des Obligationenrechts (Verlängerung des Urlaubs für ausserschulische Jugendarbeit) · 12 Seiten

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Verabschiedung von Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. Dezember 200121 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) getan hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass für die Teilnahme an Angeboten von «Jugend-und-Sport» (J+S) in einer Leitungsfunktion, an J+S-Kaderkursen sowie an Kaderkursen von Partnerverbänden von J+S ein bezahlter Urlaub von bis zu sechs Arbeitstagen pro Jahr gewährt werden kann. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können die Bundesangestellten gestützt auf eine sinngemässe Anwendung von Artikel 329e OR einen unbezahlten Urlaub geltend machen.

Zusammenfassend gilt die mit der Vorlage geplante Verlängerung des Jugendurlaubs um eine zusätzliche Woche auch für das Bundespersonal, das bereits jetzt durch eine sinngemässe Anwendung von Artikel 329e OR einen Jugendurlaub beantragen kann. Wie unter Ziffer 5.3 zu zeigen sein wird, hat dies jedoch nur einen sehr beschränkten Einfluss auf die Finanzen und das Personal des Bundes, da dieser – nicht bezahlte – Urlaub selten vorkommt.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Das Kantons- und Gemeindepersonal ist von der Gesetzesänderung grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, die für die jeweiligen Kantons- und Gemeindeangestellten anwendbaren Bestimmungen verweisen – ähnlich dem Artikel 6 Absatz 2 BPG – auf das Obligationenrecht. Doch selbst dann dürfte sich die Gesetzesänderung, wie in Ziffer 5.1 dargelegt, nur geringfügig auswirken.

5.3 Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft

Die Ziele des Jugendurlaubs wurden unter den Ziffern 1.1 und 1.2 dargelegt. Angesichts der Schwierigkeit, Freiwillige zu rekrutieren, unterstreichen die Motionen insbesondere, wie wichtig der Urlaub für die ehrenamtlichen Tätigkeiten zugunsten von Jugendlichen ist. Die Gleichbehandlung von jungen Berufstätigen, Lernenden und Studierenden wird ebenfalls als wichtig erachtet. Eine Verlängerung des Jugendurlaubs begünstigt diese Ziele und wirkt sich positiv aus, was weder vom Parlament noch vom Bundesrat bestritten wird.

Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern den Arbeitgebenden durch eine Verlängerung des Jugendurlaubs um eine Woche zusätzliche Kosten entstehen. Allgemein sagt man, dass eine Absenz von der Arbeit sowohl direkte Kosten (Lohn der abwesenden Person, Versicherungsbeiträge usw.) als auch indirekte Kosten (Lohn der Stellvertretung, organisatorische Massnahmen, Rückgang der Produktivität, Lieferverzögerungen usw.) verursacht.22 Im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksinitiative «6 Wochen Ferien für alle» ging der Bundesrat davon aus, dass eine zusätzliche

21 SR 172.220.111.31

22 Siehe insbesondere www.compasso.ch > Schnittstelle Systempartner > Bisherige Mitarbeitende.