Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/94: Änderung des Obligationenrechts (Verlängerung des Urlaubs für ausserschulische Jugendarbeit) · 12 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Entstehung und parlamentarischer Auftrag

Hintergrund der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage bilden die beiden gleichlautenden Motionen 23.3734 Schneider Schüttel und 23.3735 Riniker. Darin wird der Bundesrat beauftragt, die Dauer des Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e des Obligationenrechts1 (OR) von aktuell einer Woche auf zwei Wochen zu erhöhen. In den beiden Motionen wird betont, wie wichtig Freiwilligenarbeit für die Jugendorganisationen in der Schweiz ist, wie positiv sich ein Engagement auf die ehrenamtlich tätigen Jugendlichen auswirkt und wie bedeutsam ein solcher Beitrag für die Gesellschaft ist. Betont werden auch die zunehmende Schwierigkeit der Jugendlichen, Zeit für ein ehrenamtliches Engagement zu finden, und der Umstand, dass für Jugendlager, die länger als eine Woche dauern, Ferien bezogen werden müssen. Dementsprechend ist es gemäss Motionen schwieriger geworden, junge Personen zu finden, die sich ehrenamtlich betätigen.

Der Bundesrat beantragte Annahme der beiden Motionen, die in der Folge vom Nationalrat am 29. September 2023 und vom Ständerat am 13. März 2024 je einstimmig angenommen wurden. Auch wenn es keine Gegenstimmen gab, wurden Fragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich von Artikel 329e OR aufgeworfen.2 Dies veranlasste die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates dazu, ihren Bericht vom 9. Januar 2024 wie folgt zu schliessen: «Der relativ grosse Anwendungsbereich und die Auswirkungen dieser neuen Regelung werden bei der Umsetzung der Vorlagen präzisiert.»3

1.2 Geltendes Recht

1.2.1 Allgemeines

Nach Artikel 329e Absatz 1 OR haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren. Dieser Urlaub ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss jünger als 30 Jahre alt sein und eine unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation ausüben oder eine dazu notwendige Aus- und Weiterbildung absolvieren.

1 SR 220

2 Siehe AB 2024 S 210 f.: Ständerat Daniel Fässler stellte beispielsweise infrage, dass die juristische Beratung in einer Jugendgewerkschaftsgruppe als beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation im Sinne von Art. 329e OR gelten soll.

3 Abrufbar unter www.parlament.ch > Geschäfte Curia N° 23.3734.