Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/94: Änderung des Obligationenrechts (Verlängerung des Urlaubs für ausserschulische Jugendarbeit) · 12 Seiten
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offene Jugendarbeit auszuschliessen. Das KJFG soll jedoch genau diese unterstützen. Die von einem Teil der Lehre vertretene Auffassung, wonach Artikel 329e OR bei einer Auslegung im Sinne des KJFG bereits heute auf Tätigkeiten im Rahmen der offenen Jugendarbeit angewandt werden könne,19 scheint schwer vertretbar zu sein, da die Gerichte nur unter sehr strengen Voraussetzungen vom klaren Wortlaut einer Gesetzesbestimmung abweichen können. Deshalb und damit keine Unklarheiten auftreten, schlägt der Bundesrat vor, den Anwendungsbereich von Artikel 329e OR auf Tätigkeiten im Rahmen der offenen Jugendarbeit auszuweiten.
4 Erläuterungen zum Artikel
Artikel 329e Absatz 1
Die Dauer des Jugendurlaubs wird von einer Woche auf zwei Wochen pro Dienstjahr erhöht, wie dies die Motionen 23.3734 Schneider Schüttel und 23.3735 Riniker verlangen. Der Bezug zum kulturellen und sozialen Bereich wird beibehalten. Mit der oben dargelegten weiten Auslegung werden dieselben Bereiche abgedeckt wie im neuen KJFG. Es gibt keinen Grund, den Anwendungsbereich von Artikel 329e OR einzuschränken. Dies würde dem Ziel des Gesetzgebers widersprechen, Lernende und junge Arbeitnehmende für ein Engagement in Vereinen oder in der offenen Jugendarbeit zu motivieren. Ein Ausschluss gewisser Bereiche erscheint umso weniger gerechtfertigt, als das KJFG den Anwendungsbereich der Kinder- und Jugendförderung des Bundes ausweiten soll. In Anbetracht dieser Revision und der Entwicklung zugunsten offener Jugendarbeit rechtfertigt sich, den Jugendurlaub nicht auf Vereinsaktivitäten zu beschränken. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat vor, den Begriff «Organisation» zu streichen.
Abgesehen von den beiden vorgenannten Änderungen (Dauer des Urlaubs und Streichung des Begriffs «Organisation») bleibt die Bestimmung unverändert.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Änderung wirkt sich indirekt auf die Bundesangestellten aus, die dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200020 (BPG) und den dazugehörigen Verordnungen unterstehen. Laut Artikel 6 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit das Bundespersonalgesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen. Gilt sinngemäss das Obligationenrecht, können die Arbeitgebenden in ihren Ausführungsbestimmungen nur zugunsten des Personals von den zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts abweichen (Art. 37 Abs. 4 BPG). Da Artikel 329e OR teilzwingend ist (Art. 362 Abs. 1 OR), kann der Bund folglich nur zugunsten des Personals vom Jugendurlaub abweichen, was er mit der
19Siehe Ziff. 1.2.2