Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/94: Änderung des Obligationenrechts (Verlängerung des Urlaubs für ausserschulische Jugendarbeit) · 12 Seiten

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Der Jugendurlaub ist unbezahlt (Art. 329e Abs. 2 OR). Über die Modalitäten (Zeitpunkt und Dauer) einigen sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer (Art. 329e Abs. 3 OR). Kommt keine Einigung zustande, dürfen Arbeitnehmende den Jugendurlaub beziehen, wenn sie dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zwei Monate im Voraus angezeigt haben (Art. 329e Abs. 3 Satz 2 OR). Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres (Art. 329e Abs. 3 Satz 3 OR).

Diese Bestimmung wurde zusammen mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) eingeführt.4 In der Botschaft war darauf hingewiesen worden, dass der Jugendurlaub vor allem dazu diene, eines der dringendsten Probleme vieler Jugendorganisationen – die zeitliche Verfügbarkeit der leitenden und verantwortlichen Personen – zu mildern und die Benachteiligung von Jugendlichen, die eine Lehre absolvieren oder bereits eine Arbeitsstelle haben, gegenüber Gleichaltrigen, die noch in der höheren schulischen Ausbildung stehen, wenigstens teilweise auszugleichen.5

Aus dem Jugendförderungsgesetz wurde im Rahmen einer Totalrevision das Bundesgesetz vom 30. September 20116 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG), das am 1. Januar 2013 in Kraft trat. Die Totalrevision diente dazu, den veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten und insbesondere der Entwicklung in der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit Rechnung zu tragen. So hatte sich das Jugendförderungsgesetz auf die Jugendverbände konzentriert und die ausserschulischen Angebote, insbesondere diejenigen der offenen Kinder- und Jugendarbeit (ohne Mitgliedschaft) sowie die soziokulturelle Animation, ausser Acht gelassen.7 Es stützte sich auf eine stillschweigende Ermächtigung durch die Bundesverfassung (BV), da die ausserschulische Jugendarbeit als Teil einer umfassenden kulturellen Tätigkeit verstanden wurde und die Kulturförderung des Bundes unbestritten war.8 Das KJFG hingegen legt den Schwerpunkt der ausserschulischen Aktivitäten auf die offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, wobei es sich ausdrücklich auf den – im Rahmen der Revision von 1999 eingeführten – Artikel 67 Absatz 2 BV stützt, der dem Bund die Kompetenz überträgt, die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu unterstützen. Artikel 329e OR wurde anlässlich der Totalrevision nicht geändert.

1.2.2 Kulturelle oder soziale Organisation

Der Umstand, dass Artikel 329e OR nur bei ausserschulischer Jugendarbeit in einer «kulturellen oder sozialen» Organisation zur Anwendung gelangt, legt die Vermutung

4AS 1990 2007

5Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1987 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit, BBl 1988 I 825, 849.

6 SR 446.1

7 Botschaft des Bundesrates vom 17. September 2010 zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG), BBl 2010 6803, 6819–6821; siehe auch Bruchez/Mangold/Schwaab, Commentaire du droit du travail, 4. Aufl., Bern Lausanne 2019, S. 242.

8 BBl 1988 I 825, 864