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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4. Kapitel: Veröffentlichung der Patentanmeldung
Art. 96 Gegenstand und Form
1Die Patentanmeldung wird als Offenlegungsschrift veröffentlicht. Diese umfasst in der gestützt auf die Artikel 70–83, 85 und 86 gegebenenfalls geänderten Fassung:
a. die Nummer der Patentanmeldung;
b. den Titel der Erfindung;
c. das Anmeldedatum;
d. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Anmelderin;
e. gegebenenfalls die Prioritätsangaben;
f. gegebenenfalls den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Vertreterin oder des Vertreters;
g. den Namen und Vornamen sowie den Wohnsitz der Erfinderin oder des Erfinders;
h. die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen;
i. die Zusammenfassung;
j. die Klassierung;
k. den Bericht über den Stand der Technik.
2Sollen die technischen Unterlagen auf Englisch veröffentlicht werden, so wird die Übersetzung des Titels der Erfindung und der Zusammenfassung anstelle der ursprünglichen Fassung in der Offenlegungsschrift veröffentlicht (Art. 60 Abs. 4 PatG).
3Bei einer Patentanmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung hervorgegangen ist, werden der Titel, die Beschreibung, die Patentansprüche, gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Zusammenfassung in der von der Anmelderin gegebenenfalls einzureichenden Übersetzung (Art. 138 Bst. d PatG) veröffentlicht.
4Geänderte Patentansprüche werden zusätzlich zu den Patentansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe h veröffentlicht, wenn sie eingereicht worden sind:
a. vor Ablauf von 16 Monaten oder spätestens mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung;
b. bei internationalen Patentanmeldungen innerhalb der Frist nach Artikel 149, sofern diese Frist später endet.
5Liegt der Bericht beziehungsweise der ergänzende Bericht über den Stand der Technik im Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung nicht vor, so wird er so bald wie möglich gesondert veröffentlicht.
6Die Veröffentlichung erfolgt ausschliesslich in elektronischer Form.
Art. 97 Sprache
1Die Offenlegungsschrift wird in der Verfahrenssprache veröffentlicht.