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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Soweit die technischen Unterlagen nur auf Englisch vorliegen, werden diese nur auf Englisch veröffentlicht.

Art. 98 Vorzeitige Veröffentlichung

1Die vorzeitige Veröffentlichung der Patentanmeldung kann nur verlangt werden, wenn die Patentanmeldung den Anforderungen nach den Artikeln 70–83, 85 und 86 genügt und alle für die Veröffentlichung der Offenlegungsschrift notwendigen Angaben vorliegen.

2Mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung enden die Fristen:

a. zum Verzicht auf die Erfindernennung (Art. 50);

b. zur Nachreichung oder Berichtigung der Prioritätserklärung und des Prioritätsbelegs (Art. 51–57);

c. zur Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung biologischen Materials (Art. 63);

d. zur Änderung der technischen Unterlagen (Art. 84 Abs. 2).

Art. 99 Anträge während der Vorbereitung der Veröffentlichung

1Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken sind und die dem IGE nach Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum oder nach dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung eingereicht werden, gelten als erst nach der Veröffentlichung gestellt beziehungsweise eingereicht.

2Ein Antrag auf Rückzug der Patentanmeldung, der dem IGE nach Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum oder nach dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung eingereicht worden ist, hindert die Veröffentlichung der Patentanmeldung nicht und wird erst im Anschluss im Patentregister vorgemerkt.

Art. 100 Keine Veröffentlichung

Das IGE veröffentlicht weder eine Offenlegungsschrift noch den Bericht über den Stand der Technik, wenn:

a. innert 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum nicht auf die Patentanmeldung eingetreten worden ist;

b. die Patentanmeldung innert 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum endgültig abgewiesen oder zurückgezogen worden ist;

c. die Patentschrift vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 58a PatG) veröffentlicht worden ist.