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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3. Kapitel: Bericht über den Stand der Technik

Art. 87 Recherche

Für jede Patentanmeldung wird eine Recherche durchgeführt. Sie dient der Ermittlung des einschlägigen Stands der Technik.

Art. 88 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik

1Das IGE erstellt den Bericht über den Stand der Technik:

a. basierend auf den Ergebnissen der Recherche;

b. auf der Grundlage der technischen Unterlagen, gegebenenfalls in der gestützt auf die Artikel 70–83 geänderten Fassung.

2Wird eine Priorität nach Beginn der Recherche beansprucht oder berichtigt, so wird sie für die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik nicht berücksichtigt.

Art. 89 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik

1Im Bericht über den Stand der Technik werden die für das IGE im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts recherchierbaren Dokumente genannt, die in Betracht gezogen werden können, um zu beurteilen, ob die Erfindung, die Gegenstand der Patentanmeldung ist, neu ist und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

2Die Dokumente werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Dokuments näher gekennzeichnet.

3Im Bericht ist zu unterscheiden zwischen Dokumenten, die veröffentlicht worden sind:

a. vor dem beanspruchten Prioritätsdatum;

b. zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum;

c. am oder nach dem Anmeldedatum.

4Dokumente, die sich auf eine vor dem Anmeldedatum der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden im Bericht unter Angabe des Tags einer allfälligen Veröffentlichung des Dokuments und einer nicht schriftlichen Offenbarung genannt.

5Im Bericht ist die Klassifikation des Gegenstands der Patentanmeldung nach dem Strassburger Abkommen vom 24. März 197115 über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente anzugeben.

15 SR 0.232.143.1