Vorlage

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage

Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. die vom IGE gestützt auf Artikel 46 festgelegten Anforderungen an elektronisch eingereichte Unterlagen eingehalten sind.

2Entsprechen die technischen Unterlagen nicht den Vorschriften, so fordert das IGE die Anmelderin auf, die festgestellten Mängel zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.

3Die Anmelderin kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen die Mängel beheben. Sie muss dazu eine Neufassung der technischen Unterlagen einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

4Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.

Art. 84 Änderungen der technischen Unterlagen

1Steht das Anmeldedatum fest, so werden bis zur Übermittlung des definitiven Berichts über den Stand der Technik (Art. 95) nur solche Änderungen der technischen Unterlagen entgegengenommen, zu denen die Anmelderin vom IGE aufgefordert worden ist oder zu denen diese Verordnung sie ermächtigt.

2Nach Übermittlung des definitiven Berichts über den Stand der Technik kann die Anmelderin die technischen Unterlagen von sich aus einmal ändern. Dazu muss sie bis spätestens 16 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum eine Neufassung der technischen Unterlagen einreichen. Das IGE kann verlangen, dass die Änderungen gegenüber der geltenden Fassung ausgewiesen werden.

3Weitere Änderungen kann die Anmelderin nur mit Zustimmung des IGE vornehmen oder soweit sie diese Verordnung dazu ermächtigt.

4Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Patentanmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 74) hinausgeht. Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen.

Art. 85 Erfindernennung

1Hat die Anmelderin keine Erfinderin oder keinen Erfinder genannt, so fordert sie das IGE auf, die Erfindernennung innerhalb der jeweiligen Frist nach Artikel 48 einzureichen.

2Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.

Art. 86 Priorität und Ausstellungsimmunität

1Das IGE fordert die Anmelderin auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege innert der Frist für deren Einreichung zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

2Absatz 1 gilt sinngemäss für die Erklärung und den Ausweis über die Ausstellungsimmunität (Art. 58 und 59).