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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 90 Auskünfte über den Stand der Technik
1Nimmt eine Patentanmeldung ein Prioritätsrecht (Art. 17 PatG) in Anspruch, so muss die Anmelderin dem IGE eine Kopie allfälliger Rechercheergebnisse von der Behörde, bei der die frühere Patentanmeldung eingereicht worden ist, einreichen.
2Die Anmelderin muss die Kopie zusammen mit der Patentanmeldung einreichen, im Fall einer Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung bei deren Eintritt in die nationale Phase. Liegt die Kopie im massgebenden Zeitpunkt nicht vor, so hat die Anmelderin sie unverzüglich einzureichen, sobald ihr die Rechercheergebnisse vorliegen.
3Das IGE kann die Anmelderin auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen, der in anderen Patentverfahren in Betracht gezogen worden ist und eine Erfindung betrifft, die Gegenstand der Patentanmeldung ist.
Art. 91 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik
1Ist das IGE der Auffassung, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben, sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so fordert es die Anmelderin auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand zu machen.
2Werden die Angaben nicht rechtzeitig eingereicht oder reichen sie nicht aus, um eine vollständige Durchführung der Recherche zu ermöglichen, so stellt das IGE dies in einer begründeten Erklärung fest oder erstellt, soweit dies machbar ist, einen eingeschränkten Bericht über den Stand der Technik. Die Erklärung oder der eingeschränkte Bericht gilt für das weitere Verfahren als Bericht über den Stand der Technik.
3Ist ein eingeschränkter Bericht erstellt worden, so fordert das IGE die Anmelderin nach Beginn der Sachprüfung auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, es stellt fest, dass seine Aufforderung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Art. 92 Mangelnde Einheitlichkeit
1Entspricht die Patentanmeldung nach Auffassung des IGE nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen Bericht über den Stand der Technik für diejenigen Teile der Patentanmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 PatG beziehen.
2Das IGE teilt der Anmelderin mit, dass sie für jede weitere Erfindung, die im Bericht erfasst werden soll, eine weitere Recherchegebühr bezahlen muss. Es setzt der Anmelderin eine Frist von zwei Monaten.
3Der Bericht wird für diejenigen Teile der Patentanmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchegebühren bezahlt worden sind.