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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Das IGE kann die Klassierung ändern.

2. Abschnitt: Prüfungsgegenstand und Verfahren

Art. 107 Prüfungsgegenstand

1Das IGE prüft, ob die Patentanmeldung den Vorschriften nach dem PatG und dieser Verordnung entspricht.

2Ob die in der Patentanmeldung beanspruchte Erfindung neu ist und ob sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, prüft das IGE nur, wenn ein Antrag auf vollständige Sachprüfung gestellt worden ist (Art. 58b Abs. 2 PatG).

3Entspricht die Patentanmeldung den Vorschriften nicht, so setzt das IGE der Anmelderin eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Werden diese nicht behoben, so weist das IGE die Patentanmeldung ab. Vorher kann es, wenn es dies für zweckmässig erachtet, weitere Beanstandungen erlassen.

Art. 108 Auskünfte über den Stand der Technik

1Das IGE kann die Anmelderin auffordern, Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen, der in anderen Patentverfahren in Betracht gezogen wurde und eine Erfindung betrifft, die Gegenstand der Patentanmeldung ist. Es setzt ihr dafür eine Frist.

2Kommt die Anmelderin der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so weist das IGE die Patentanmeldung ab.

Art. 109 Prüfungsabschluss

1Sind die Voraussetzungen für die Patenterteilung erfüllt, so kündigt das IGE der Anmelderin das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat im Voraus an. Mit der Ankündigung übermittelt das IGE der Anmelderin die für die Erteilung vorgesehene Fassung der technischen Unterlagen und teilt ihr allfällige Änderungen in der Zusammenfassung und im Titel sowie allfällige Berichtigungen nach Artikel 31 mit.

2Äussert sich die Anmelderin bis zum mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses nicht zu der für die Erteilung vorgesehenen Fassung, so wird vermutet, dass die Anmelderin dieser zustimmt.

Art. 110 Sperrfrist

1Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind und die dem IGE nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht werden, gelten als erst nach der Patenterteilung gestellt beziehungsweise eingereicht.

2Ein Antrag auf Rückzug der Patentanmeldung, der dem IGE nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht wird, hindert die Erteilung des Patents nicht.