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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4Ist ein eingeschränkter Bericht erstellt worden, so fordert das IGE die Anmelderin nach Beginn der Sachprüfung auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, es stellt fest, dass sein Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Art. 93 Verzicht auf Erstellung des Berichts über den Stand der Technik
1Das IGE kann auf die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik zu einer Patentanmeldung verzichten, wenn:
a. bereits ein Bericht des IGE oder einer von ihm anerkannten Behörde in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch veröffentlicht worden ist;
b. diese Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung, der Teilabtretung (Art. 30 PatG) oder Teilung einer früheren Patentanmeldung (Art. 57 PatG) hervorgegangen ist, oder sich der Bericht auf eine andere Patentanmeldung bezieht, deren Priorität in Anspruch genommen wird; und
c. der Bericht sich auf gleiche oder hinreichend ähnliche Patentansprüche bezieht.
2Das IGE veröffentlicht eine Liste der von ihm anerkannten Behörden in geeigneter Weise.
3Verzichtet das IGE auf die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik, so veröffentlicht es eine Verzichtsmitteilung (Art. 58b Abs. 3 PatG) und nimmt eine Kopie des Berichts ins Aktenheft.
Art. 94 Stellungnahme zum Bericht über den Stand der Technik
Das IGE erstellt zum Bericht über den Stand der Technik eine vorläufige Stellungnahme, welche die massgeblichen Erkenntnisse aus der Recherche zusammenfasst.
Art. 95 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik und der
Stellungnahme
1Das IGE übermittelt der Anmelderin den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung und macht ihr eine Kopie aller angeführten Dokumente in geeigneter Weise zugänglich.
2Das IGE stellt der Anmelderin den Bericht und die Stellungnahme zu und gibt ihr Gelegenheit, die technischen Unterlagen seiner Patentanmeldung von sich aus einmal zu ändern (Art. 84 Abs. 1).
3Auf Anfrage des Europäischen Patentamts (EPA) kann das IGE den Bericht über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten.