Vorlage

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 35Fedlex · Vorlage

Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 104 Änderung der technischen Unterlagen während der Sachprüfung

1Die Anmelderin kann bei Aufnahme der Sachprüfung die technischen Unterlagen von sich aus einmal ändern.

2Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann die Anmelderin von sich aus die technischen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des IGE vorgenommen werden.

3Will die Anmelderin die technischen Unterlagen ändern, so muss sie dazu eine Neufassung der technischen Unterlagen einreichen. Das IGE kann verlangen, dass die Änderungen gegenüber der geltenden Fassung ausgewiesen werden.

4Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Patentanmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 74) hinausgeht. Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen.

5Werden die technischen Unterlagen inhaltlich geändert, insbesondere Patentansprüche neu aufgestellt, so muss die Anmelderin auf Verlangen des IGE angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 74) offenbart worden ist.

6Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten technischen Unterlagen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. 74) hinausgeht, so setzt das IGE der Anmelderin eine Frist, innerhalb derer sie:

a. auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder

b. den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart worden ist.

7Verzichtet die Anmelderin nicht auf die Änderung oder kann sie die Einwendungen des IGE nicht entkräften, so weist dieses die Patentanmeldung ab.

Art. 105 Anmeldedatum der Teilanmeldung

1Auf Verlangen des IGE muss die Anmelderin angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 74) der früheren Patentanmeldung offenbart worden ist.

2Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 75) zu Unrecht beansprucht wird, so gelten für die Änderung der technischen Unterlagen Artikel 104 Absätze 4–7 sinngemäss.

Art. 106 Klassierung

1Jede Patentanmeldung wird nach dem Strassburger Abkommens vom 24. März 197116 über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente klassiert.

16 SR 0.232.143.1