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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

5. Kapitel: Sachprüfung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 101 Prüfungsgebühr

1Die Anmelderin muss innerhalb von sechs Monaten ab Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik oder der Verzichtsmitteilung des IGE (Art. 58b Abs. 3 PatG) die Prüfungsgebühr bezahlen.

2Bezahlt sie die Prüfungsgebühr nicht innerhalb der Frist, so weist das IGE die Patentanmeldung ab.

Art. 102 Gebühr für vollständige Sachprüfung

1Die Anmelder oder eine Dritte oder ein Dritter, die oder der den Antrag auf vollständige Sachprüfung eingereicht hat (Art. 58b Abs. 2 PatG), muss innerhalb von sechs Monaten ab Veröffentlichung des Berichts über den Stand der Technik oder der Verzichtsmitteilung des IGE (Art. 58b Abs. 3 PatG) eine Gebühr bezahlen.

2Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr bezahlt ist.

3Wird die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so erstattet das IGE die Gebühr für die vollständige Sachprüfung zurück.

Art. 103 Vorgezogener Beginn der vollständigen Sachprüfung

1Die Anmelderin kann nach Abschluss der Formalprüfung (Art. 76) und nach Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik bis zu dessen Veröffentlichung gegen Bezahlung einer Gebühr den vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung beantragen.

2Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr bezahlt ist.

3Gleichzeitig mit dem Antrag hat sich die Anmelderin zu der dem Bericht über den Stand der Technik beiliegenden Stellungnahme zu äussern und allfällig darin erwähnte Mängel zu beheben sowie gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Werden die Mängel nicht behoben, so setzt das IGE der Anmelderin eine Frist zur Behebung der Mängel. Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das IGE die Anmeldung ab.

4Mit dem Antrag enden die Fristen:

a. zum Verzicht auf die Erfindernennung (Art. 50);

b. zur Nachreichung oder Berichtigung der Prioritätserklärung und des Prioritätsbelegs (Art. 51–57);

c. zur Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung biologischen Materials (Art. 63);

d. zur Änderung der technischen Unterlagen (Art. 84 Abs. 2).

5Vor Ablauf der Prioritätsfrist nach Artikel 17 PatG wird die Patentschrift nur auf Antrag der Anmelderin veröffentlicht.