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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 111 Patenturkunde
Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, bestätigt das IGE die Erteilung und übermittelt der Anmelderin die im Patentregister eingetragenen Angaben und ein Exemplar der Patentschrift.
3. Titel: Änderungen im Bestand und im Recht
1. Kapitel: Teilverzicht
Art. 112 Form und Gebühr
1Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 PatG) darf an keine Bedingung geknüpft sein.
2Mit dem Antrag auf Teilverzicht ist eine Neufassung der technischen Unterlagen einzureichen. Das IGE kann verlangen, dass die Änderungen gegenüber der geltenden Fassung des Patents ausgewiesen werden.
3Für den Antrag auf Teilverzicht ist eine Gebühr zu bezahlen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr bezahlt worden ist.
Art. 113 Inhalt und Prüfung
1Durch den Teilverzicht muss der sachliche Geltungsbereich des Patents beschränkt werden. Grundlage der Prüfung des Teilverzichts ist das Patent in seiner geltenden Fassung.
2Durch den Teilverzicht darf keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der Patentansprüche entstehen. Die Artikel 1, 1a, 1b, 2, 51, 52 Absatz 1 und 55 PatG gelten auch für die Neuordnung der Patentansprüche.
3Die Neufassung der technischen Unterlagen darf nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen (Art. 58 Abs. 2 PatG).
4Entspricht der Teilverzicht nicht den Vorschriften nach dem PatG oder dieser Verordnung, so setzt das IGE der Patentinhaberin eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden die Mängel nicht innert der Frist behoben, so weist das IGE den Antrag ab.
Art. 114 Eintragung und Veröffentlichung
1Entspricht der Teilverzicht den Vorschriften, so wird er im Patentregister eingetragen.
2Das IGE veröffentlicht eine geänderte Patentschrift und bestätigt der Patentinhaberin die Eintragung des Teilverzichts.